Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

legt dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstaͤnde mit ihrer Deschreibung zu 
Grunde und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nörhig 
, zu. - · 
Der Vorstand setzt demnaͤchst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
S. 10. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Scaates unterworfen. 
Dieses Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landes-Polizeibehörde 
und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in 
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden 
der Gemeinden zuslehen. 
S. 11. 
Abänderungen dieses Statucs können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruckeem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1866. 
(#. §.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckere#. 
(N v. Decker).
	        
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