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Binnen vier Wochen nach Publikation der Entscheidung ist Rekurs an
den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig.
Das festgestellte Karaster ist von der Regierung in Cöslin auszufertigen
und dem Vorstande zuzustellen.
S. 7.
Wenn die Besitzer des Chottschow-Sees den See mittelst des Genossenschafts-
Kanals ablassen wollen, so kann der Vorstand die Mitbenutzung und die dazu
erforderliche Verdunderung der Genossenschaftsanlagen durch ein besonderes Ab-
kommen mit den Seebesitzern vereinbaren.
g. 8.
Binnenentwässerungen und Wegeanlagen, welche nach Vertiefung der
Bäche nothwendig werden, sollen auf Kosten der speziell dabei Betheiligten an-
gelegt und der Pan und das Beitragsverhältniß, im Mangel einer Einigung,
vom Vorstande und den Verwaltungsbehörden festgestellt werden.
K. 9.
Stauanlagen dürfen in den Genossenschaftskandlen ohne Zustimmung des
Vorstandes nicht angelegt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die gegen diese
Bestimmung gemachten Anlagen ohne Weiteres zu beseitigen.
F. 10.
Die Streitigkeiten, welche wischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundslücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle anderen, ge-
meinsame Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung
eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Genossen-
schaftsdirektor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht, und nach Mehr-
zahl der Stimmen entschieden.
Gegen die Emtsscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds-
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides
an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil
trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Land-
rathe des Kreises Lauenburg und zwei Schiedsrichtern, von welchen jede Partei
den einen wählt.
Unterbleibt die Wahl binnen vier Wochen nach der vom Landrathe er-
lassenen Aufforderung, oder einigen sich die verschiedenen Mitglieder einer Partei
binnen derselben Frist nicht über die Wahl, so erfolgt die Ernennung des Schieds-
richters für die betreffende Partei durch die Regierung in Cöslin.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit.
(Nr. 6288.) +bh. 11.