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Artikel 45.
Bei der Hauptverhandlung wird der Verweisungsbeschluß verlesen.
Hierauf folgt die Vernehmung des Angeschuldigten. Gesteht derselbe die den Gegenstand
der Anschuldigung bildenden Tatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines
Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Beweisver—
handlung nicht stattfinde.
Andernfalls gibt ein von dem Präsidenten der Disziplinarkammer aus der Zahl der
Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Erhebungen eine Darstellung
der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in dem Verweisungsbeschluß enthaltenen Anschuldigungspunkte
bezieht und nicht durch unmittelbare Beweiserhebung in der Sitzung
(Artikel 46 und 47) ersetzt wird.
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind zu verlesen, ebenso
die Protokolle über die Aussagen der vernommenen Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen,
soferne nicht die Vernehmung dieser Personen bei der Hauptverhandlung erfolgt.
Die Verlesung der Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen,
welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch
macht, hat jedoch zu unterbleiben.
Zum Schlusse wird der Staatsanwalt mit seinem Antrag und der Angeschuldigte mit
seiner Verteidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu.
Artikel 46.
Wenn die Disziplinarkammer im Laufe der Hauptverhandlung auf Antrag des Angeschuldigten,
des Staatsanwalts oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Richter,
oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie den
erforderlichen Beschluß und verlegt nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen
anderen Tag, welcher bekannt zu geben ist.
Artikel 47.
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen muß auf Antrag des Staatsauwalls
oder des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Tatsachen
erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinarkammer diese
Vernehmung zur näheren Aufklärung der Sache für erforderlich erachtet.