Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  45.

Bei  der  Hauptverhandlung  wird  der  Verweisungsbeschluß  verlesen.

Hierauf  folgt  die  Vernehmung  des  Angeschuldigten.  Gesteht  derselbe  die  den  Gegenstand
der  Anschuldigung  bildenden  Tatsachen  ein  und  walten  gegen  die  Glaubwürdigkeit  seines
Geständnisses  keine  Bedenken  ob,  so  beschließt  die  Disziplinarkammer,  daß  eine  Beweisver—
handlung  nicht  stattfinde.

Andernfalls  gibt  ein  von  dem  Präsidenten  der  Disziplinarkammer  aus  der  Zahl  der
Mitglieder  ernannter  Berichterstatter  auf  Grund  der  bisherigen  Erhebungen  eine  Darstellung
der  Beweisaufnahme,  soweit  sie  sich  auf  die  in  dem  Verweisungsbeschluß  enthaltenen  Anschuldigungspunkte
  bezieht  und  nicht  durch  unmittelbare  Beweiserhebung  in  der  Sitzung
(Artikel  46  und  47)  ersetzt  wird.

Urkunden  und  andere  als  Beweismittel  dienende  Schriftstücke  sind  zu  verlesen,  ebenso
die  Protokolle  über  die  Aussagen  der  vernommenen  Zeugen  sowie  die  Gutachten  der  Sachverständigen,
  soferne  nicht  die  Vernehmung  dieser  Personen  bei  der  Hauptverhandlung  erfolgt.

Die  Verlesung  der  Aussage  eines  vor  der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen,
welcher  erst  in  der  Hauptverhandlung  von  seinem  Rechte,  das  Zeugnis  zu  verweigern,  Gebrauch
macht,  hat  jedoch  zu  unterbleiben.

Zum  Schlusse  wird  der  Staatsanwalt  mit  seinem  Antrag  und  der  Angeschuldigte  mit
seiner  Verteidigung  gehört.  Dem  Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

Artikel  46.

Wenn  die  Disziplinarkammer  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  auf  Antrag  des  Angeschuldigten,
  des  Staatsanwalts  oder  von  Amts  wegen  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder
Sachverständigen,  sei  es  vor  der  Disziplinarkammer  oder  durch  einen  beauftragten  Richter,
oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  den
erforderlichen  Beschluß  und  verlegt  nötigenfalls  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  auf  einen
anderen  Tag,  welcher  bekannt  zu  geben  ist.

Artikel  47.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  muß  auf  Antrag  des  Staatsauwalls
  oder  des  Angeschuldigten  in  der  Hauptverhandlung  erfolgen,  wenn  die  Tatsachen
erheblich  sind,  über  welche  die  Vernehmung  stattfinden  soll,  und  die  Disziplinarkammer  diese
Vernehmung  zur  näheren  Aufklärung  der  Sache  für  erforderlich  erachtet.