Volltext : Wehr-Katechismus.

8  II.  Theil:

3.  Einwanderer  und  Rückwanderer.
50.  Wie  verhält  es  sich  mit  Solchen,  die  erst  nach  Bayern
einwandern?

Diese  sind,  solange  sie  das  31.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
  haben,  der  Wehrpflicht  unterworfen  und  werden  bei  der
nächsten  Heeresergänzung,  soferne  sie  da  noch  nicht  24  Jahre  alt
sind,  in  die  active  Armee  eingereiht.

51.  Wie  verhält  es  sich  mit  denen,  die  aus  Bayern  ausgewandert,
  dann  zurückgewandert  und  wieder  Bayern  geworden
  sind?

I.  Hatten  sie  schon  in  der  activen  Armee  gedient,  so  setzen
sie  die  Wehrpflicht  fort,  so,  wie  sie  ihre  Altersgenossen  noch  auf
sich  haben;

II.  hatten  sie  dort  noch  nicht  gedient,  so  müssen  sie  die
Wehrfpflicht  nachträglich  erfüllen,  mögen  sie  noch  so  alt  sein,  soferne
  sie  erst  nach  vollendetem  16.  Lebensjahre  ausgewandert
waren;  in  die  active  Armee  aber  werden  sie  bei  der  nächsten
Heeresergänzung  nur  eingereiht,  wenn  sie  da  noch  nicht  31  Jahre
alt  sind;  dieß  alles,  wenn  nicht  durch  Staatsverträge  anders  bestimmt
  ist;

III.  waren  sie  vor  vollendetem  16.  Lebensjahre  ausgewandert,
  so  werden  sie  als  neue  Eingewanderte  angesehen  und  behandelt
  (50).

52.  Wenn  ein  Bayer  (vielleicht  in  der  geheimen  Absicht  der
Umgehung  seiner  Wehrpflicht)  auswandern  will  und  darf,
und  hinterher  doch  seinen  ständigen  Aufenthalt  in  Bayern

nehmen  möchte,  darf  er  sich  in  Bayern  dann  aufhalten?
Nein,  vor  vollendetem  32.  Lebensjahre  nicht,  wenn  es  nicht

nach  besonderen  Staatsverträgen  ausdrücklich  gestattet  ist.

4.  Nebergegangene.
53.  Es  kann  vorkommen,  daß  einer  mit  seiner  Wehrpflicht,
ohne  daß  er  etwas  dafür  kann,  anfänglich  vergessen  wird,
und  man  erst  später  darauf  kommt,  es  ist  wohl  natürlich,
daß  derselbe  nachgeholt  wird;  wie  lange  kann  ein  Solcher
noch  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  angehalten  werden?
Bis  zum  vollendeten  31.  Lebensjahre.

54.  Kommt  er  bis  dahin  jedenfalls  zur  activen  Armee?

Nein,  nur  wenn  er  das  24.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  hat.