Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privileglum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1866. 
I. s.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Drcußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Pillkallener Kreises 
Litrr. W. 
über Thaler Preußisch Kurant. 
II. Emission. 
Auf Grund des unten bestatigten Kreistagsbeschlusses vom 
4. November 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 57,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für die Chausseebauten des Pillkallener Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
köündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von . Thalern Preußisch 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. 
Die Nückzahlung der ganzen Schuld von 37,000 Thalern geschieht 
vom Jahre 1867. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds
	        
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