Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

—

d

r  #.

—

—

□#

1—

*

F.  26.
Gestellungspflicht.

Die  Gestellungspflicht  ist  die  Pflicht  der  Militärpflichtigen,  sich  behufs  Herbeiführung  einer  endgültigen

  Entscheidung  über  ihre  Dienstverpflichtung  vor  den  Ersatzbehörden  zu  gestellen.  Die  Gestellung
  findet  böchstens  zweimal  jährlich  statt.
6.  5.  80.  Art.  1

.  b.  6.  5.  80.  Art.  fl.  §.  10.
Jeder  Militärpflichtige  ist  in  dem  Aushebungsbezirk  gestellungspflichtig,  in  welchem  er  sich  zur

Stammrolle  zu  melden  hat  (§.  25,  2  bis  J.

.  Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militärpflichtige  ihrer  Gestellungspflicht  in  näheren  als  in

den  unter  Ziffer  2  genannten  Aushebungsbezirken  zu  genügen,  so  haben  sie  bei  ihrer  Anmeldung
zur  Stammrolle  die  Ueberweisung  nach  diesen  Bezirken  zu  beantragen.

In  betreff  der  Gestellung  im  Auslande  siehe  §.  42.
Unterlassene  Anmeldung  zur  Stammrolle  entbindet  nicht  von  der  Gestellungspflicht  (Ziffer  7).

Die  Gestellung  findet  während  der  Dauer  der  Militärpflicht  jährlich  sowohl  vor  der  Ersatzkommission

  als  auch  vor  der  Ober-Ersatzkommission  statt,  sofern  nicht  die  Militärpflichtigen  durch  die
Ersatzbehörden  hiervon  ganz  oder  theilweise  entbunden  sind.  (Siehe  §8.  62,2;  72,2  und  42,  1.)
Gesuche  von  Militärpflichtigen  um  Entbindung  von  der  Gestellung  sind  an  den  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommission  desjenigen  Aushebungsbezirks  zu  richten,  in  welchem  sie  sich  nach  Ziffer  2
oder  3  zu  gestellen  haben  (§.  62,  ).

Militärpflichtige,  welche  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht  pünktlich  erscheinen,  sind,

sofern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere  Strafe  verwirkt  haben,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig
Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.
Außerdem  können  ihnen  von  den  Ersatzbehörden  die  Vortheile  der  Loosung  (§.  66)  entzogen
werden.
Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt,  oder  liegen  die  Voraussetzungen
  des  §.  140  D.  Str.  G.  vor,  so  sind  sie  unbeschadet  der  von  ihnen  verwirkten  Strafe  als
unsichere  Dienstpflichtige  (I.  66,  2„  c)  zu  behandeln.

Ist  die  Versäumniß  der  Gestellungspflicht  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht

in  dem  Willen  der  Gestellungspflichtigen  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen  nicht  ein.
R.  M.  G.  5.  33.

§.  27.
Einfluß  der  Militärpflicht  auf  Auswanderungen.

Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  (Genehmigung  zur  Auswanderung)  darf  nicht  ertheilt

werden:

Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  25.  Lebensjahre
  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Ersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,  daß  sie  die
Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht  im  Heere  oder  in  der
Marine  zu  entziehen.

St.  A.  G.  8.  15,  1.
Die  Ersatzkommissionen  ben  pflichtmäßig  zu  erwägen,  ob  der  Nachsuchung  der  Auswanderungserlaubniß
  nicht  blos  die  Absicht  zu  Grunde  liegt,  sich  der  Dienstpflicht  im  Heere  oder  in  der  Marine
  zu  entziehen.
Trifft  diese  Voraussetzung  zu,  so  ist  das  vorerwähnte  Zeugniß  zu  verweigern.
Die  desfallsigen  Entscheidungen  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  sind  als  endgültig
  zu  betrachten.