Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadt zu. 
4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern ausgestellt und 
von dem Oberbürgermeister und zwei Mitgliedern des Magistrats unter- 
zeichnet, welche letztere der Magistrat aus seiner Mitte erwählt. 
Den Obligationen ist ein Abdruck des Allerhöchsten Privilegiums 
vom beizufügen. 
5) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
in den darin bestimmten halbjährigen Terminen zahlbar, nach dem an- 
gehängten Schema beigegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- 
Serie erfolgt nach vorheriger öffenrlicher Bekanntmachung bei der 
Kämmereikasse gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der betreffenden 
Obligation, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Die Kupons und Talons werden unter dem Faksimile der Unter- 
schriften des Oberbürgermeisters und zweier Magistratsmitglieder aus- 
gegeben. 
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der 
Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Kämmereikasse gezahlt. 
Die fälligen Zinskupons werden bei allen Zahlungen an diese Kasse, 
namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuer, in Zahlung angenommen. 
Gezahlte Zinskupons werden von dem Rendanten der Kämmereikasse 
zum Zeichen der Kassirung kreuzweis durchstrichen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht vor 
Ablauf des vierten Kalenderlahres nach dem Ablaufe des Jahres, in 
welchem sie fäállig geworden, bei der Kämmereikasse zur Zahlung 
pradsentirt werden; die dafür ausgesetzten Fonds sollen nach der Be- 
stimmung der städrischen Behörden zu gemeinnützigen Zwecken verwendet 
werden. 
8) Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos beslimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine 
öffentlich bekannt gemacht. 
9) Die Verloosung sindet alljährlich in der ersten Woche des Monats 
September in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung 
statt. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Oberbürgermeister und 
dem Vorsitzenden der Stadtverordneten-Versammlung zu unterzeichnendes 
Protokoll aufgenommen. 
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu 
bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die Kämmereikasse 
an
	        
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