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15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vofn 16. Juni 1819.
wegen Aufgebotes und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere . 1. bis 13. mit nachstehenden ndheren Bestimmungen
Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem
Magistrat der Stadt Dortmund gemacht werden; diesem werden
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach
der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen.
Gegen die Verfügungen des Magistrats findet der Rekurs an die
Regierung zu Arnsberg start;
b) das im §F. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei
dem Kreisgerichte zu Dortmund;
c) die in den 9#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die sub 14. genannten Blaätter erfolgen;
4) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs
Zahlungstermine sollen acht, an die Stelle des in den §#. 8.
und 9. erwähnten achten Zahlungstermins soll der zehnte treten.
Dorkmund, den n 18.
Der Magistrat.
(Unterschriften.)
6 Eingetragen in die Kontrole kol. 4 —m——
Privilegium wegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stadt-Obligationen
der Stadt Dortmund vom ........ ... . ...
(Folgt der Abdruck des Privilegiums.)
II. Schema