Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vofn 16. Juni 1819. 
wegen Aufgebotes und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere &#. 1. bis 13. mit nachstehenden ndheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrat der Stadt Dortmund gemacht werden; diesem werden 
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach 
der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen. 
Gegen die Verfügungen des Magistrats findet der Rekurs an die 
Regierung zu Arnsberg start; 
b) das im §F. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei 
dem Kreisgerichte zu Dortmund; 
c) die in den 9#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die sub 14. genannten Blaätter erfolgen; 
4) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs 
Zahlungstermine sollen acht, an die Stelle des in den §#. 8. 
und 9. erwähnten achten Zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Dorkmund, den n 18. 
Der Magistrat. 
(Unterschriften.) 
6 Eingetragen in die Kontrole kol. 4 —m—— 
Privilegium wegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stadt-Obligationen 
der Stadt Dortmund vom ........ ... . ... 
(Folgt der Abdruck des Privilegiums.) 
II. Schema
	        
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