Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

32  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Diesen  von  Grund  auf  veränderten  Verhältnissen  wird
auch  eine  Ausgestaltung  des  Rechts  folgen  müssen.  Für
eine  Weltmacht  ist  es  ein  Gebot  der  Klugheit  und  Zweckmäßigkeit,
  ihre  Bürger  mit  einem  sicheren  Ausweise  über
ihr  Bürgerrecht  auszustatten  und  ein  Verfahren  zu  gestalten,
in  welchem  eine  Feststellung  über  die  Staatsangehörigkeit
erzwungen  werden  kann.  Eine  solche  Ausgestaltung  des
Rechts  würde  nicht  nur  seine  Einheit  wahren  und  die  rechtzeitige
  Sicherung  des  Bürgerrechts  ermöglichen,  sondern  auch
gegenüber  dem  Ausland  wirken.  Der  Besitz  eines  würdig
ausgestatteten  Ausweises  über  die  Reichsangehörigkeit  —
man  unterschätze  solche  Außerlichkeiten  nicht  —  ist  geeignet,
das  Bewußtsein  der  Zugehörigkeit  zu  dem  Staatsverband
des  Deutschen  Reiches  zu  stärken  und  das  Ansehen  des
Deutschen  im  Ausland  zu  heben.

Die  StA.  des  NRindes.

Für  den  Erwerb  des  Staatsbürgerrechts  durch  Geburt
haben  sich  in  den  Staaten  zwei  verschiedene  Grundformen
ausgebildet,  die  man  durch  die  Worte

Blutsrecht  und  Bodenrecht
kennzeichnet.

Ein  Teil  der  Völker  gewährt  sein  Bürgerrecht  jedem
Kinde,  das  in  seinem  Staatsgebiet  geboren  ist.  Ein
anderer  Teil  erkennt  nur  die  Kinder  als  seine  Bürger  an,
die  von  seinen  Bürgern  abstammen.  Bei  einem  dritten
Teile  endlich  sind  beide  Grundsätze  verbunden.

Deutschland  hat  das  reine  Blutsrecht  entwickelt.  Auch  das
neue  Rt.  hat  an  ihm  festgehalten,  trotz  lebhafter  im  Reichstage
  unternommener  Versuche,  nebenher  ein  Bodenrecht