Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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K. 11. 
Der Bestland der Amortisations-Kontos, wie er nach §&#. 4. und 5. 
vorhanden sein muß, wird in seinem Gesammtbetrage jährlich zwei Mal, soweit 
dies unter Berücksichtigung des niedrigsien Pfandbriefs-Apoints möglich ist, 
in neuen, nach diesem Regulativ ausgefertigten Pfandbriefen verzinslich belegt. 
Diese Pfandbriefe sind nach Ermessen des Generallandschafts-Kollegiums durch 
Kündigung nach dem Loose und Baareinlösung nach dem Nennwerthe nach 
§#. 22. ff. oder durch Ankauf zu beschaffen. 
g. 12. 
Die so beschafften Pfandbriefe werden, in ihrem Gesammtbetrage nach 
dem Nennwerthe ausgedrückt, pro rata der dazu verwendeten Tgungsbeinäg: 
der einzelnen Güter auf letztere vertheilt. Jeder derselben wird dabei mittelst 
eines Coenvpes mit der Aufschrift: „für immer dem öffentlichen Verkehr ent- 
zogen“ versehen. 
F. 13. 
Sobald hierdurch je fünfundzwanzig Prozent der über die erste Werths- 
halfte hinaus genommenen Anleihe in Pfandbriefen nach dem Nominalbetrage 
abgetra gen sind, ist der Besitzer berechtigt, Loͤschung oder Cession des abgezahlten 
Theils des Kapitals, unter Kassation des angesammelten Betrages von Paand-= 
briefen (I#. 9. und 10. III. der Verordnung vom 28. Februar 1859.) zu for- 
dern und, sobakd dies erfolgt ist, von weilerer Zahlung der Zinsen sowohl wie 
der Tilgungsbeiträge bezüglich dieses abgezahlten Theils des Anlehns entbunden. 
g. 14. 
Wird nach solcher Tilgung eines Theils der Pfandbriefsschuld von Neuem 
ein Anlehen nachgesucht, so sind dabei in jeder Beziehung dieselben Vorschriften 
maaßgebend, wie überhaupt bei neuen Beleihungen. 
g. 15. 
Bei Bet.#reibung rückständiger Tilgungsbeiträge stehen der Landschaft 
dieselben D rivileg ien zur Seite, wie bezüglich rückständiger Pfandbriefszinsen. 
Auch ist sie verdfrichtet, die ausbleibenden Tilgungsbeiträge in derselben Weise 
vorzuschieß in wie dis Zinsen. 
K. 16. 
Das Guthaben eines jeden Gutsbesitzers am Amortisationsfonds ist 
untrennbares Zubehöèr des Gutes, welches mit diesem auf jeden neuen Erwerber 
übergeht, ur id ohne das Gut weder abgetreten noch sonst Gegenstand einer 
Disposicion ides Gutsbesitzers werden kann. Ebensowenig kann jener Antheil 
#oepestton e= inem Titel von einem Oritten, auch nicht im Wege der Exekution, 
in Anspruch genommen werden. an
	        
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