Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 55. 
Der Reservefonds ist bestimmt, die sich aus der Bilanz ergebenden Ver- 
luste zu decken, wenn und soweit der in dem betreffenden Jahre gemachte 
Gewinn zur Ausgleichung solcher Verluste nicht ausreicht. Es wird darüber in 
den Büchern der Bank Rechnung geführt und bildet derselbe ohne abgesonderte 
Anlegung einen Theil des Geschäftskapitals der Bank. 
g. 56. 
Die Dividenden sind in Magdeburg an der Kasse der Gesellschaft zahlbar, 
dieselben koͤnnen jedoch durch Beschluß des Aufsichtsrathes auch an anderen 
Orten zahlbar gestellt werden. Sie werden jaͤhrlich vom 1. April ab gegen 
Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
S. 57. 
Die Diovidenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage an, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind. 
Titel VII. 
Verfahren bei der Auflösung. 
g. 58. 
Voor Ablauf der statutenmäßig bestimmten Zeit kann außer dem Falle 
des K. 3. dieses Statuts und außer den in den Vorschriften des Deurschen 
Handelsgesetzbuches aufgezählten Fadllen eine Auflösung der Bank eintreten, 
wenn eine außerordentliche Generalversammlung eine solche beschließt. 
Dieser Beschluß ist jedoch nur dann rechtsgültig, wenn mindestens zwei 
Drittel des Aktienkapirals vertreten sind und drei Wierrel der stimmberechtigten 
Aktien denselben fassen. 
g. 59. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf ihrer statuten- 
maͤßigen Dauer, wenn aber die Aufloͤsung der Gesellschaft schon fruͤher be- 
schlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmt- 
lichen Noten einzulösen. Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des 
letzten Jahres vor dem Ablaufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu 
diesem Zeirwunkte sämmtliche Noten eingelöst werden. 
g. 60. 
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissars der König- 
lichen Regierung zu vernichten und dies mittelst eines gerichtlich oder notariell 
(Nr. 6362.) 5182 auf-
	        
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