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gehabte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der Weise
erfolgt, daß vier Prozent des gesammten Geldbetrages, welcher
fuͤr die Beschaffung (nicht auch fuͤr die Erneuerung) der bezuͤg-
lichen Betriebsmittel wirklich verausgabt worden, bei den Lokomo-
tiven nebst Tendern nach Verhaͤltniß der Lokomotivmeilen und bei
den Personen= und Güterwagen nach Verhältniß der Wagenachs-
Meilen auf jede der beiden Theile des Rheinischen Eisenbahn-
Unternehmens repartirt werden, und daß alsdann, soweit die also
ermittelten Quoten für die hier in Rede stehende Zweigbahn oder
für das übrige Unternehmen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft
mehr oder weniger betragen als vier Prozent von den aus ihren
resp. Fonds wirklich verwendeten Beschaffungskosten ihrem Be-
triebe, wenn der Reinertrag zur vollständigen Deckung der Zinsen
des Anlagekapitals zureicht, die ganze Disferen sonst aber blos
derselben von dem Betriebsfonds der Hauptbahn kreditirt und
beziehungsweise debitirt werden;
3) was im Verkehr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe aufkommt
und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser Ein-
nahme und Ausgabe wird für jedes Betriebsjahr auf die neue
Zpeigbahn und das übrige Unrernehmen der Rheinischen Eisenbahn-
Gesellschaft nach Verhältnit der Wagenachsmeilen verrechnet.
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomotiven und
Tendern Vergütungen in Einnahme oder Ausgabe kommen, so
partizipiren daran beide Theile des Gesammtunternehmens nach
Verhälmiß der Lokomotiomeilen.
S. 17.
Die allgemein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung der
Eisenbahnen für militairische Zwecke sinden auf die Zweigbahn Call-Trier An-
wendung (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.).
Für die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee-
Bedürfnissen auf dieser Zweigbahn sollen keine höheren, als die nach dem Re-
glement vom 1. Mai 1861. für die Staatsbahnen geltenden Beförderungssatze
in Anwendung kommen.
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Sollten zu irgend einer Zeit die durch Allerhöchste Konzessions-Urkunde
vom 5. März 1856. konzessionirten Erweiterungen des Rheinischen Eisenbahn-
Unternehmens auf Grund des §F. 42. des Gesetzes vom 3. November 1838.
oder auf Grund besonderer Vereinbarung auf den Staat übergehen, so geht
(Nr. 6385.) auch