Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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fürf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gesiellt 
ind. 
Titel IX. 
Verfahren bei der Auflösung. 
K. 4. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der statutenmäßigen 
Dauer, wenn aber die Auflösung schon früher beschlossen werden sollte, inner- 
halb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor 
dem Ablaufe der statutenmäßig bestimmten Zeit beschlossen, so müssen bis zu 
letzterem Zeitpunkte sämmrliche Noten eingelöst werden. 
g. 43. 
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften der §##. 242. ff. 
des Allgemeinen Handelsgesetzbuches zur Anwendung. 
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates 
zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder norariell auf- 
zunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau be- 
zeichnet sein müssen, zu beurkunden. 
Die Betráge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nach 
näherer Beslimmung des Aufsichtsrathes zu mildthatigen Zwecken verwandt. 
S. 44. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschaft ist eine Generalversammlung von 
dem Aufsichtsrathe nach den in gegenwärtigem Statute für die Konvokation 
gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Er- 
theilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Generalversammlung 
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge 
befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen- 
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruche 
wegen der erfolgten Liquidation. Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls 
in der Generalversammlung kein bei der Verwaltung ungergeillgter Aktionair 
erschienen ist und sich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke be- 
rufenen Generalversammlung wiederholt hat. Zur Decharge der Verwaltungs= 
Vorstände durch die Generalversammlung im Falle der Liquidation der Gesell- 
schaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der ver- 
tretenen Aktien erforderlich. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6396.) *773 Ti-
	        
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