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schwemmung durch die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande
vereinigt.
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Oppeln.
K. 2.
Dem Verbande liegt die Herstellung und Unterhaltung wasserfreier tüch-
tiger Deiche in denjenigen Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die
Grundstücke der Insel gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand
der Oder und des Mühlgrabens zu sichern. — Für die Ausführung dieser
Arbeiten ist der vom Baurath Rampoldt unterm 10. Dezember 1859. entworfene
Kostenanschlag sub A. nebst dem dazu gehôrigen Erläuterungsberichte maaßgebend.
Ebenso ist die darin vorausgesetzte und auf der von dem Feldmesser Kapler
entworfenen Karte von Wilhelmsthal markirte, durch die bisherigen Schutzanlagen
vorgezeichnete Richtung der Deiche inne zu halten.
Erhebliche Abweichungen davon bleiben der Genehmigung der Staats=
Verwaltungsbehörden nach Anhbrung des Deichamtes vorbehalten.
Wenn zur Erhaltung des Deiches Deckwerke am Stromufer oder im
Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszuführen, vor-
behaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtere, deren bisherige Verbindlichkeit
dadurch nicht aufgehoben wird.
Wo die Deiche zugleich als Straßen dienen, hat sich der Deichverband
wegen gehbriger Unterhaltung derselben als solche an die Wegepolizei-Behörde
zu wenden.
g. 3.
Die Unterhaltung der Entwaͤsserungsgraͤben auf der Oderinsel ist auch
fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher oblag. Die kuͤnf-
tige Unterhaltung des Durchlasses unter dem Querdamm an der Schloßwiese,
durch welche die Grundstuͤcke von Wilhelmsthal nach der Oderschleuse oberhalb
des Ostrovek entwaͤssert werden, liegt den Besitzern dieser Grundstuͤcke einschließlich
des Fiskus nach dem Kataster ob.
Die regelmaͤßige Raͤumung der Hauptgraͤben und die Instandhaltung
des Querdammes nebst der Rinne wird aber unter die Kontrole und Schau
der Deichverwaltung gestellt. «
Das Wasser der Hanptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen;
die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten
geschehen.
(Nr. 6408. . 4.