Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 15. 
Die in den G. 6. 9. und 13. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er- 
folgen durch die Rheinbacher Lokalblaͤtter, die Coͤlnische Zeitung und durch das 
Amtsblatt oder den oͤffentlichen Anzeiger Unserer Regierung zu Coln. Sollte 
die Coͤlnische Zeitung eingehen, so wird mit Genehmigung der genannten Re- 
gierung ein anderes Blatt substituirt. 
S. 16. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen, Talons oder 
Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere W. 1. 
bis 13. mit nachstehenden ndheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die in §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige musß der städti- 
schen Schuldemilgungs-Kommission zu Händen des Bürgermeisters ge- 
macht werden. 
Dieser Kommission werden alle diejenigen Geschäfte und Befug- 
nisse beigelege, welche nach der angeführ#en Verordnung dem Schatz- 
Ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission findet 
jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Cöln statt; 
b) das in F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem 
Landgerichte zu Bonn; 
c) die in den G. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch die in F. 15. dieser Bestimmungen angeführten 
Blätter geschehen; 
ch an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zahlungs= 
termine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten 
Zinszahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter 
Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staates zu bewilligen oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Haupt-Quartier Nikolsburg, den 1. August 1866. 
(I. §.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Trockener
	        
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