Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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K.  4.

Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und
Tilgung  der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission  gewählt,
welche  für  die  gerrere  Befolgung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  verantwortlich
  ist  und  zu  dem  Ende  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordneten  vereidigt
wird.  Diese  Kommission,  in  welcher  der  Bürgermeister  nach  Maaßgabe  der
Städte-Ordnung  es  ollicio  den  Vorsitz  führt,  soll  aus  drei  gewählten  Mitgliedern
  bestehen.

K.  5.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die  Obligationen
  zu  50  Thaler  von  1.  bis  einschließlich  200.,  jene  zu  100  Thalern
von  201.  bis  einschließlich  650.  und  jene  von  200  Thalern  von  651.  bis  einschließlich
  675.  nach  dem  beiliegenden  Schema  ausgestellt,  von  dem  Bürgermeister
  und  den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und
von  dem  Rendanten  der  Stadtkasse  kontrasignirt.

Den  Obligationen  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

F.  6.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  die  halbjährigen
(Zinskupons  und  Talons  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.

Mit  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  durch  die  Stadtkasse
gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons  ausgereicht,
  und  beim  Verlust  des  Talons  gegen  Vorzeigung  der  Obligation.

Die  Kupons  sowie  die  Talons  werden  von  dem  Rendanten  der  gedachten
Kasse  unterschrieben  und  mit  dem  Faksimilestempel  des  Bürgermeisters  und  der
Schuldentilgungs-Kommission  versehen.

S.  7.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadrkasse  gezahlt.  Auch  werden
die  falligen  Kupons  bei  allen  Zahlungen  von  Kommunalsteuern  und  anderen
slädtischen  Gefällen  in  Zahlung  angenommen.

S.  8.

Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Sohlung  präsentirt  werden.

Die  dazu  ausgesetzten  Fonds  sollen  zur  Tilgung  der  Schuld  mit  verwendet
  werden.

F.  9.