Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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9.9.

Die  nach  der  Bestimmung  unter  H.  2.  einzuloͤsenden  Obligationen  werden
  jaͤhrlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  ausgeloosten  Nummern  werden
wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstage  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

g.  10.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Buͤrgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  14  Tage  vorher  durch  die  Rheinbacher
Lokalblätter  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem
Publikum  der  Zutritt  gestattet  ist.  «"

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Börgermeister  und  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

K.  11.

Die  Auszahlung  der  Obligation  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten  Tage
des  Monats  Januar  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Stadtkasse  an  den
Vorzeiger  der  Obligation  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage  hört
die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich
die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons  und  Talons
einzuliefern.  Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Vencg  der  fehlenden  Kupons
vom  Kapital  in  Abzug  gebracht  und  zur  späteren  Einlösung  der  Kupons
verwendet.  -  ,

F.  12.

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlbsung  vorgezeigt  werden,
  sollen  bei  der  Kreissparkasse  deponirt  werden.  Auf  Zinsen  dieser  Kapitalbeträge
  hat  der  sich  spaäter  meldende  Inhaber  dieser  Obligationen  keinen  Anspruch.

g.  13.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  präsentirten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unker  §.  9.  jährlich  zu  erlassenden
Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht  binnen  30  Jahren  nach
dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung
unter  §F.  16.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sollen  nach
Ablauf  des  vorerwähnten  Zeitraums  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen
werden.  ’  «-H.14.



Fuͤr  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermoͤgen,  sowie  mit  ihren  saͤmmtlichen  Einkuͤnften,  und
kann,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit
gezahlt  werden,  die  Zahlung  von  den  Glaͤubigern  gerichtlich  erzwungen  irsden.

(Nr.  6411.)  .  15.