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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
JNr. 49. —
(Nr. 6412.) Gesetz, betreffend die Erhshung des Stammkapitals der Preußischen Bank.
Vom 24. September 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
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Der Chef der Bank ist ermächtigt, eine Erhöhung des Einschußkapitals
der Bankantheils-Eigner um fünf Millionen Thaler anzuordnen. In diesem
Falle treten in Stelle der im §F. 11. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846.
(Gesetz-Samml. S. 435.) vorbehaltenen anderweitigen Regulirung des Theilnahme=
Verhältnisses des Staats und der Bankantheils-Eigner am Gewinne der Bank
folgende Beslimmungen in Kraft:
1) Der Reservefonds (P. 18. der Bankordnung) soll dreißig Prozent des
Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner nicht übersteigen.
Wenn der Gewinn bei Verkäufen der Effektenbestände der Bank
— H. 5. des Gesetzes vom 7. Mai 1856. (Gesetz-Samml. S. 342.) —
und das nach §F. 6. Nr. 1. desselben Gesetzes für den Reservefonds
bestimmte Sechstheil des reinen Gewinnes der Bank in einem Jahre
mehr beträgt, als zur Ergänzung des Reservefonds bis zu dreißig Pro-
zent des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner erforderlich ist, so
soll der Mehrbetrag der Didvidende zuwachsen.
2) Ein bei Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner
einkommendes Aufgeld fließt zum Reservefonds.
3) Die Eigner der über die fünf Millionen Thaler auszufertigenden
Bankantheils-Scheine haben gleiche Rechte mit den Bankantheils-Eignern.
4) Sofern die Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner
um fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bankoerwaltung fest-
zusetzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Ver-
Jährgang 1866. (Nr. 6412.) 81 meh-
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1866.