Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Mit der ur Empfangnahme des Kapitals prsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die, gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalenderjahres ab gerechnet, 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. 9G 120. sequ. bei dem Koniglichen Stadt= und Kreisgerichte 
zu Danzig. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjährungsfrist bei der Kreiserwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qurtung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Sinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Danzig gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Danzig, den #en. . ... . ... 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im 
Danziger Landkreise. 
Pro-
	        
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