Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6429.) Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb der ehemaligen freien 
Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen für das Gebiet der mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen 
freien Stadt Frankfurt, was folgt: 
J. 
II. 
III. 
Die nach Gesetz oder Herkommen bisher bei dem Senate beruhende 
Oberaufsicht uͤber das Justizwesen wird fortan von Unserm Justiz- 
minister ausgeuͤbt, auf welchen saͤmmtliche darunter begriffene Befug- 
nisse uͤbergehen. 
In allen Justizangelegenheiten, welche nach den Bestimmungen des 
Preußischen Rechts Unserer landesherrlichen Entschließung oder Geneh- 
migung beduͤrfen, ist wegen deren Einholung an Unsern Justizminister 
zu berichten. 
An die Stelle des Ober-Appellationsgerichts zu Lübeck tritt als oberster 
Gerichtshof vom 1. Januar k. J. ab Unser Obertribunal zu Berlin. 
. Im Uebrigen tritt in den Ressortverhältnissen und Befugnissen der 
Justizbehörden, sowie in dem bestehenden Instanzenzuge für jestzt eine 
Aenderung nicht ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckere#l 
(R. v. Decker).
	        
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