Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Artikel 12. 
Es wird gegenseitig anerkannt, daß alle Bestimmungen, welche zur Be- 
förderung einer freien Bewegung in der Gewerbsamkeit und über die Befugniß 
der Unterthanen des einen Gebiets, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu 
suchen, über den Besuch der Märkte, über die Herstellung eines gleichen 
Münz-, Maaß= und Gewichtssystems u. s. w. in dem Thüringischen Vereins- 
Vertrage vom 10. Mai 1833. und in dem Vertrage über die Anschließung 
des Thüringischen Vereins an den Gesammtverein vom 11. Mai 1833. ent- 
halten sind, auch auf das Herzogliche Amt Volkenrode in dem Maaße An- 
wendung finden, als wenn sie dem gegenwärtigen Vertrage wörtlich einge- 
schaltet wären. 
Artikel 13. 
Die Bestimmungen der am 21. September 1842. unter den Jollvereins= 
staaten abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungspatenten 
und Pridilegien sollen auch im Amte Volkenrode ferner zur Ausführung 
gelangen, soweit dieselben nicht nach der Verabredung im Artikel 8. des Ver- 
trages vom 16. Mai 1865. wegen Fortdauer des Loll- und Handelsvereins 
außer Wirksamkeit treten sollen. 
Artikel 14. 
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der 
Verabredung unter Nr. 6. des Schlußprotokolls zu dem Vertrage vom 
12. Oktober 1864. wegen des Beitritts von Bayern, Württemberg, Groß- 
herzogthum Hessen und Nassau zu den Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 
1804. vorbehalten haben, weitere Verständigungen erfolgen, als der Vertrag 
vom 10. Mai 1865. enthält, so werden dieselben, wie die in dem ebengedach- 
ten Vertrage bereits enthaltenen, auch für das Amt Volkenrode zur Geltung 
gebracht werden. 
Artikel 15. 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha erkennt auch ferner 
das zwischen den Gliedern des Zoll= und Handelspvereins zum Schutze ihres 
gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Ver- 
brauchsabgaben gegen Defraudationen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833. 
für das Amt Volkenrode als verbindlich an. 
Die Bestimmungen dieses Kartels finden auch auf die Steuer von 
Branntwein, Braumalz und Tabaksbau Anwendung, soweit eine Uebereinstim- 
mung der Gesetzgebung stattfindet. 
Artikel 16. 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen -Coburg = Gotha halten den be- 
reits erfolgten Beitritt zu den am 2. August 1862. zwischen Preußen und 
ank-
	        
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