Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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wenn sie in den letzten sechs Jahren wirklich bezogen worden sind, nach Maaß- 
gabe dieser Benutzung mit einem Kapitalwerthe bis 15 Rthlr. pro Morgen taxirt. 
S. 12. 
Die vorhandenen Wohn-, Wirthschafts= und etwanigen Fabrikgebude 
werden zuvörderst nach ihrer aus Alter, Konstruktion, Güre der Materialien 
und Standort hervorgehenden baulichen Beschaffenheit in drei Klassen gebrachr, 
und zwar: 
a)gute, nicht über 20 Jahre alt, 
b) mittelmäßige, nicht über 50 Jahre alt, 
c) schlechte; 
demnächst aber unterschieden nach Maaßgabe der Umfassungswände in 
1) massive, von Ziegeln, gesprengten Feldsteinen oder Kalksand, 
2) hölzerne, aus Fach= oder Schurzwerk bestehend, 
3) Lehmbau, von Lehmpatzen, Lehmziegeln oder Wellerwand, 
und alsdann mit folgenden Kapitalsätzen pro Quadratfuß der Grundfläche zur 
Taxe gebracht: 
gute mittelm. schlechte 
1) massive. 16 Sgr. 11 Sgr. 5 Sgr., 
2) hölzerne . ... 12 8 —- 4 = 
3) Lehmbau .. .. .... 6 — 4 2 z 
Diese Sätze gelten jedoch 
a) bei herrschaftlichen Wohnhausern und Kornspeichern nur von Einer 
Etage und sind für die zweite Etage außerdem mit der Halfte, für die 
dritte Etage mit Ein Viertheil in Ansatz zu bringen; 
b) bei allen Gebäuden nur für eine feuersichere Bedachung (Dachsteine, 
Steinpappe, Metall und dergl.), und sind daher bei Gebäuden mit 
feuergefahrlicher Bedachung (Stroh, Rohr, Schindeln und dergl.) um 
ein Fünftel zu ermäßigen. 
Soweit der hiernach berechnete Werth sämmtlicher überhaupt zum An- 
schlage kommenden Gebäude den vierten Theil (d. h. 25 Prozent) des Ge- 
sammtwerthes der Aecker und Wiesen (G. 5. und KF. 7.) überschreitet, bleibt 
derselbe außer Ansatz. 
F. 13. 
Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind alle baaren und 
Naturalgefälle, Naturaldienste, Krugverlags= und Servitutrechte, Fossilien, Jagd- 
nutzungen, überhaupt alle Rubriken, zu deren Veranschlagung hier keine Vor- 
schriften gegeben sind. 
g. 14.
	        
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