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K. 2.
Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zu-
sammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25 ste Lebensjahr zurück-
gelegt hat.
g. 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen,
welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Ver-
mögen Konkurs= oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar
wohrend der Dauer dieses Konkurs= oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche
eine Armenunterslützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
K. 4.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen,
sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskraftiges Erkenntniß der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechre entzogen ist, sofern sie in diese Rechte
nicht wieder eingesetzt worden sind.
g. 5.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum
Bunde gehbrigen Staate seit mindestens drei Jahren angehert hat.
Verbäre oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer
Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
K. 6.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in
den Reichstag keines Urlaubs.
g. 7.
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung
vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Ueberschuß von
wenigstens 50,000 Seelen der Gesammrbevölkerung des Staates wird vollen
100,000 Seelen gleich gerechnet.
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wahlen.
g. 8.
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere
Bezirke eingetheilt. 9
g. 9.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in dem-
selben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
g. 10.
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in
welche die zum Waͤhlen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe
und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spaͤtestens vier Wochen
vor