Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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K. 2. 
Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zu- 
sammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25 ste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat. 
g. 3. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, 
welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Ver- 
mögen Konkurs= oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar 
wohrend der Dauer dieses Konkurs= oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche 
eine Armenunterslützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im 
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. 
K. 4. 
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, 
sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskraftiges Erkenntniß der 
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechre entzogen ist, sofern sie in diese Rechte 
nicht wieder eingesetzt worden sind. 
g. 5. 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum 
Bunde gehbrigen Staate seit mindestens drei Jahren angehert hat. 
Verbäre oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer 
Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus. 
K. 6. 
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in 
den Reichstag keines Urlaubs. 
g. 7. 
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung 
vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Ueberschuß von 
wenigstens 50,000 Seelen der Gesammrbevölkerung des Staates wird vollen 
100,000 Seelen gleich gerechnet. 
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wahlen. 
g. 8. 
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere 
Bezirke eingetheilt. 9 
g. 9. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in dem- 
selben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
g. 10. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in 
welche die zum Waͤhlen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe 
und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spaͤtestens vier Wochen 
vor
	        
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