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Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter-
suchung gejogen oder vethafter werden, außer wenn es bei Ausübung der That
oder im aue des nächstfolgenden Tages ergtisfen wird.
d Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erfor-
erlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren —ix. ein
Mitglied desselben und jede Untrrsuchmgs oder Civilhaft für die Dauer der
Slüungsperiode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen.
VI.
Joll= und Handelswesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Joll= und Handelsgebiet, umgeben von gemein-
schaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen brer Lage zur Ein-
schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
e Gegenstänbe, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich
find, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem
einer Abgabe nur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige in-
ländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent-
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen
außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe
beantragen.
Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Joll-
wesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Jucker, Brannt-
wein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maaßregeln, welche in den Joll.
ausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art *8
bieibt