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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— r 58. —
(r. 6696.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde für die Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-
gesellschaft. Vom 24. April 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
Nachdem sich zur Herstellung einer Eisenbahn von Nordhausen über Son-
dershausen nach Erfurt eine Aktiengesellschaft gebildet hat, wollen Wir zum Bau
und Betriebe dieser Eisenbahn besüglich des diesseitigen Gebietes Unsere landes-
herrliche Konzession hierdurch ertheilen, auch das anliegende, am 19. Februar 1867.
notariell vollzogene Statut hiermit bestätigen.
« Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesete über die Eisenbahn-Unter-
nehmungen vom 3. November 1838. ergangenen orschriften, insbesondere die-
jenigen über die Expropriationen und über das Recht zur vorübergehenden Be-
nutzung fremder Grundstücke, auf das vorgedachte Eisenbahn-Unternehmen Anwen-
dung fünten sollen.
Die gegenwärtige Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde ist mit dem
Statute durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Deicher
Gegeben Berlin, den 24. April 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Johrgang 1867. (Nr. 6696.) 112 Sta-
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1867.