Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 850 — 
Statut 
der 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
Unter der Benennung „Nordhausen-Erfurter Esnkahngesellchaftt wird 
eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und 
den Betrieb einer von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts in längstens 
zwei und einem viertel Jahre zu vollendenden Eisenbahn durch das nördliche 
Thüringen von Nordhausen über Sondershausen nach Erfurt zum Zweck hat. 
S. 2. 
Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, welche in dem zwischen 
der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg= Sondershausener Re- 
gierung vereinbarten Staatsvertrage in Betreff dieser Bahnanlage festgesett 
worden sind. 
F. 3. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
auf eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es in ihrem Interesse gemäß findet 
oder gesetlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Vahn zu Versenen 
und Gütertransporten gegen Entrichtung eines Bahngeldes gestatten. Sie kann 
auch mit Gmeh#gung der durch den abgeschlossenen Staatsvertrag mit der 
Oberaufsicht über das Unternehmen betrauten Staatsregierung einer anderen Eisen- 
bahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn überlassen. 
C. 4. 
Domizil und Gerichtsstand. 
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Nordh 
E
	        
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