Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G. 5. 
Fonds der Gesellschaft. 
Das zum Bau der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn nebst Zubehör, zur 
Anschaffung des Betriebsmaterials nebst Zubehör, zur Bestreitung der General- 
kosten, einschließlich der Kosten der Vorarbeiten und der Aktienunterbringung, so- 
wie zur Verzinsung der Aktien bis zu dem im F. 22. bestimmten Zeitpunkte, und 
endlich zur ersten Bildung des Reservefonds erforderliche Kapital der Gesell- 
schaft besteht in einem Grundkapitale von 2,750,000 Thalern, buchstäblich: zwei 
Millionen siebenhundert und funfzigtausend Thalern Preußisch Kurant. 
Dieses Kapital wird aufgebracht: 
a) durch 12,500, buchstäblich: zwölftausend fünfhundert Stück Stammaktien 
je 100 Thaler, buchstäblich: Einhundert Thaler, giebt 1,250,000 Tha- 
er) buchstäblich: Eine Million zweihundert und funbigtaufend Thaler; 
b) durch 15,000, buchstäblich: funfzehntausend Stück Stamm Prioritätsaktien 
u je 100 Thaler, buchstäblich: Einhundert Thaler, giebt 1,500,000 Tha- 
er, buchstäblich: Eine Million fünfhunderttausend Thaler. 
F. 6. 
Reservefonds. 
Bei Eröffnung des Bahnbetriebes wird zur Deckung der in außerordent- 
lichen Füllen — in Brand= und anderen Unglücksfällen — nöthigen Ausgaben 
ein Reservefonds in geg von 20,000 Thalern, buchstäblich: zwanzigtausend Thalern 
gebilde, Die erste Bildung desselben geschieht aus dem Grundkapital. Werden aus 
em Reservefonds Ausgaben bestritten, 64 ist derselbe aus den michten Jahreserträgen 
wieder in seiner statutenmäßen Höhe herzustellen, wobei die Gesellschaft nicht ver- 
küche ist, die Beträge eines Jahrganges mit mehr als dreitausend Thaler zu 
elasten. 
So lange der Reservefonds die statutenmäßige Höhe nicht hat, fließen die 
Eme seines Kapitals ihm, bei statutenmäßiger Haße desselben aber der Betriebs- 
asse zu. 
Der Gesellschaft steht zu, eine Erhöhung des Reservefonds zu beschließen 
und zu ordnen. 
K. 7. 
Erneuerungsfonds. 
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs- 
fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn 
mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst 
und der Wagen aller Art. 
(Nr. 6686.) 112“ Zu 
endern
	        
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