Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Muswechselung. der Feuerkasten, Kessel, 
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radeisen, ganzer Wasser- 
behälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radeisen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupés. 
Alle diese Erneuerungen find jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds 
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den 
Bauunternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) die Einnahme aus dem Verkauf alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von dem 
Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Loko- 
motiven, Tender und Wagen zu berechnen ist; 
e) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst. 
ee Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf 
bis zu fünf Jahren mit Genehmigung der borgesegen Staatsbehörde. 
—ge 
Verhältniß der Gesellschaft zu den Staaten Preußen und Schwarzburg. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den beiden Staaten werden außer durch 
die bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch den zwische 
beiden egierungen abzuschließenden Staatsvertrag und durch die zu ertheilende 
landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. 
Insbesondere aber bleibt 
1) derjenigen Staatsregierung, welcher der abuschließerde Staatsvertrag die 
Kontrole über die Nordhausen-Erfurter Eisenbahn überträgt, vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowobl 
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung 
der Tarife; 
b) die Genehmigung des Fahrplans und zu jeder Abänderung desselben 
J) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten 
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Ober-In- 
zenieurs und resp. Betriebsdirektors)) welcher die formelle Qualif, 
ation zum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genchmigung der, 
diesen Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruktion. Auch die Quali— 
fikation des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der 
Prüfung der Staatsregierung. 5 
2) Zur
	        
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