Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni- 
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs- 
Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen und Fürst- 
lich Schwarzburgischen Heeres, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 
8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, binnen drei Monaten nach Ertheilung der 
Konzession den Bau der Bahn zu beginnen und alsdann binnen 2 Cwei) 
Jahren zu vollenden. 
KS. 9. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung 
(§§. 27. ff.); 
2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus zwölf Mitgliedern, und 
3) durch die Direktion; 
4) durch drei Revisoren. 
S. 10. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gsselschaft und den Aktionairen wegen rück- 
ständig gebliebener Einzahlung auf die Aktien (I. 16.) sind im Gerichtsstande der 
Gesellschaft anhängig zu machen, welchen sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechts- 
vachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeich- 
nung Kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. 
Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der 
Gesellschaft und den Aktionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten 
der Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden. Sofern 
sich die Parteien nicht über mehrere Schiedsrichter einigen, ernennt jeder Theil 
einen Schiedsrichter. Diese erwählen bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmamn. 
sn Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel 
zulässig. 
Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. 
Verzögert einer der streitenden Theile "ah die ihm durch einen Notar oder 
gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Be- 
vollmächtigten durch die im F. 12. genannten Zeitungen zu veröffentlichende zwei- 
malige Aufforderung des Gegners die Ernenmung eines Schiedsrichters länger 
als 14 Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts zu Nordhausen einen 
cchen. 
solchen KS. I1.
	        
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