Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 856 — 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
J. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
C. 15. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Sämmtliche im F. 5. gedachten Stamm= und Stamm Prioritätsaktien der 
Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, und 
war die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm- 
Hortätsaktien nach dem beiliegenden Schema B., stempelfrei ausgefertigt, jedech 
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts- 
kasse berichtigt ist. 
Jede Aktie wird mit mindestens sechs Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes versehen und auch vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
S. 16. 
Einzahlung des Aktienkapitals. 
Vom Aktienkapital müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aller- 
böchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in 
Nordhausen: « 
15 Prozent (funfzehn Prozent) auf jede Aktienklasse, nach anderen sechs 
Wochen fernere 15 Prozent und im Laufe der Bauzeit der ganze Betrag 
des gezeichneten Kapitals in Raten von je 10 Prozent eingezahlt werden. 
Mit diesen Beschränkungen steht dem Verwaltungsrathe frei, die Ein- 
zahlungen zu bestimmen und auszuschreiben. 
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungs- 
orte) erfolgen in der in §. 12. vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Auf- 
forderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der 
letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens 
vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen sind mit Genehmigung des 
Verwaltungsrathes gestattet. 
S. 17. 
Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein- 
zahlt, ist verpflichtel, außer der Nachzahlung der kständigen Rate nebst den 
gesetzlichen Verzugszinsen pro anno eine Konventionalstrafe von zehn Proten 
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