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B.
Besondere Bestimmungen.
J.
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
C. 15.
Aktien und deren Ausfertigung.
Sämmtliche im F. 5. gedachten Stamm= und Stamm Prioritätsaktien der
Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, und
war die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm-
Hortätsaktien nach dem beiliegenden Schema B., stempelfrei ausgefertigt, jedech
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts-
kasse berichtigt ist.
Jede Aktie wird mit mindestens sechs Faksimile-Unterschriften des Ver-
waltungsrathes versehen und auch vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.
S. 16.
Einzahlung des Aktienkapitals.
Vom Aktienkapital müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aller-
böchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in
Nordhausen: «
15 Prozent (funfzehn Prozent) auf jede Aktienklasse, nach anderen sechs
Wochen fernere 15 Prozent und im Laufe der Bauzeit der ganze Betrag
des gezeichneten Kapitals in Raten von je 10 Prozent eingezahlt werden.
Mit diesen Beschränkungen steht dem Verwaltungsrathe frei, die Ein-
zahlungen zu bestimmen und auszuschreiben.
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungs-
orte) erfolgen in der in §. 12. vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Auf-
forderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der
letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens
vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen sind mit Genehmigung des
Verwaltungsrathes gestattet.
S. 17.
Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.
Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein-
zahlt, ist verpflichtel, außer der Nachzahlung der kständigen Rate nebst den
gesetzlichen Verzugszinsen pro anno eine Konventionalstrafe von zehn Proten
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