Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse 8 entrichten und wird hierzu vom 
Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte späte— 
stens acht Wochen nach dem für die betreffende Rate nesigesetten. Schlußtermine 
zu veröffentlichen, und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des 
Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, 9 ist der Verwaltungs- 
rath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im Rechtswege 
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf die be- 
treffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang 
der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanmimachung unter Angabe der Num- 
— des Quittungsbogens für erloschen und diesen selbst für null und nichtig zu 
erklären. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des 
Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können 
neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzah- 
lungen der säumigen ersten Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedingun- 
en für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet 
er Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. 
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes fest- 
zustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages 
er betreffenden Aktien nicht zu erlangen) so bleibt doch der erste Zeichner — 
ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung — für 
den Ausfall persönlich verhaftet. 
  
S. 18. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen Raten 
Quiktungsbogen unter fortlaufender Rummer nach dem beiliegenden Schema H. 
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener 
Vollzahlung des Nominalbetrages der gezelchneten Aktien gegen diese 9** aus- 
getauscht werden. 
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes versehen. 
S. 19. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Vominalbetrages eines Quittungs- 
bogens wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar, oder dem- 
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweist, gegen Rückgabe des 
Qutittungsbogens die gemäß F. 15. ausgefertigte Aktie ausgehändigt. 
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge. 
sellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6696.) 113 F 20.
	        
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