Gang der Verhandlungen.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände,
ertheilt das Kon und setzt das keiser Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.
Bei schriftlicher Abstimmung sind nur geskeiwelle Stimmzettel, welche die
Jahl der Stimmen, zu welchen der Stimmende brechüt ist, angeben, fültg.
Bet einzelnen Abstimmungen ist die Generalversammlung berechtigt zu beschließen,
daß die Stimmzettel vom Stimmgeber deutlich mit seinem Namen unterschrieben
und bei mangelnder oder nicht fechusteuender Unterschrift ungültig sind.
Die Beschlüsse werden in der Regel durch gewöhnliche absolute Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt, bei welchem Verfahren im Fale einer
Stimmendleichhet die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt. Eine Aus-
nahme findet bei den im F. 31. gedachten Gegenständen, über welche nur eine
Majorität von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen entscheiden kann, statt.
Der Vorsitzende ernennt aus der Bersmmumg. Kommissarien, welche unter
Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln,
nach dem jedesmaligen Skrutinium die etwa beschlossene unterschriftliche Voll-
iehung und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von dem Sendikus
er Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den genannten Kommissarien
zu unterschreibenden Verseichniße der anwesenden Aktionaire prüfen, über die
Gültigkeit der Stimnzzettel entscheiden und nach erfolgter Verifikation den Inhalt
der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut vor-
lesen und die Refultate der Abstimmung zusammenstellen.
K. 37.
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisoren.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Revisoren
findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Ver-
fahren statt:
a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die Mit-
glieder des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt werden;
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl der
zu Erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder
zu setzen ist
J0) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte
Wahlen unberücksichtigt; v
d) als erwählt werden deesem en erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden
Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute
Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität nicht er-
reicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt;
Jahrgeng 1867. (Nr. 6696.) 114 e) das