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e) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhand-
lung aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit
dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt;
l) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die
Priorität das Loos nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung
selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrathes
die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Jwang nicht stattfindet, aus-
schlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener
Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so
rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten
haben.
F. 38.
Protokoll.
Das über die Verhandlungen jeder Generalversammlung aufzunehmende
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und von drei Aktionairen unterschrieben.
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der ab-
wesenden stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine, von den in der General-
versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende
Präsenzliste, welcher die Stimmzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem
Protokoll beizufügen.
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse; die namentliche Auführung
der in der Generalversammlung erschienenen, nicht stimmberechtigten Aktionaire
in der Präsenzliste ist nicht erforderlich.
IV.
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A.
Verwaltungsrath.
S. 39.
Zweck, Umfang, Si.
Der aus zwölf Mitgliedern bestehende Verwaltungsrath bildet den Vorstand
der Gesellschaft; er repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und
äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung und der
Direktion vorbehalten ist, deren Befugnisse #n S. 53. näher bestimmt zad 1
"#.