Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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e) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhand- 
lung aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit 
dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; 
l) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die 
Priorität das Loos nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrathes 
die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Jwang nicht stattfindet, aus- 
schlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener 
Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so 
rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben. 
F. 38. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlungen jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und von drei Aktionairen unterschrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten 
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der ab- 
wesenden stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine, von den in der General- 
versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende 
Präsenzliste, welcher die Stimmzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem 
Protokoll beizufügen. 
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse; die namentliche Auführung 
der in der Generalversammlung erschienenen, nicht stimmberechtigten Aktionaire 
in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. 
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. 
Verwaltungsrath. 
S. 39. 
Zweck, Umfang, Si. 
Der aus zwölf Mitgliedern bestehende Verwaltungsrath bildet den Vorstand 
der Gesellschaft; er repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und 
äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung und der 
Direktion vorbehalten ist, deren Befugnisse #n S. 53. näher bestimmt zad 1 
"#.
	        
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