Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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hausen und Erfurt statt, könmen aber auch auf einer der Stationen, welche die 
nach F. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit und wem 
mindestens acht Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stell- 
vertreters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden. Für den Fall der Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im F. 37. sub e. und am Ende 
vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll über Inventur und Bilanz, sowie über Verträge mit anderen Ge- 
sellschaften gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens 
zehn Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber ver- 
handelt werden soll. 
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (6. 39.) leitet ins- 
besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gokeschat, bringt seine eigenen, sowie 
die Beschlüsse der Generalversammlung in Aus lhan und ernennt und entläßt 
die Direktion und die oberen Beamten der Gese #cas 
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, zur Ausübung geisser Befugnisse 
desselben, Spezialbevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu er. 
theilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen be- 
stimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths-Mit- 
glieder allein nicht erlöschen. 
S. 43. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins- 
besondere: 
1) die Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien (§. 16.), Ausfertigung 
der Aktien, Dividendenscheine, Kpors und Talons; I 8 
2) die Wahl sämmtlicher Beamten mit mehr als 500 Thaler Gehalt, mit 
Ausnahme der Diätarien, und Feststellung der mit denselben abzuschlie 
ßenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im S. 31. unter 1. bis 8. 
genanntent demnächst noch zum Beschlusse der Generalversammlung zu 
ringenden Gegenstände; 
4) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende 
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er- 
neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7.) 
7) Er-
	        
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