Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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5. 50. 
Ressort. 
Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu 
prüfen und zu dechargiren. 
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bau- 
g zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die 
auzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüth die in jedem folgenden Jahre 
zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie ge- 
wählt sind. 
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er- 
bbeilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaigen 
innerungen erledigt worden sind. 6 
Ertzegen esetzten Falles haben sie bei der nächsten Generalversammlung, 
welcher das eFgelkot der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme 
über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheim- 
zustellen. 
Die Rechnungsreuisoren erhalten eine vom Verwaltungsrathe vorab fest- 
zustellende Pauschalentschädigung für ihre Bemühungen. 
C. 
Beamte der Gesellschaft. 
S. 51. 
Wahl der Beamten. 
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht 
einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Ver- 
waltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Ver- 
ordnungen gemäß zu organisiren und nach Maaßgabe des F. 8. Nr. I. sub o. 
des Statuts eine Direktion und die höheren Beamten zu erwählen und anzustellen, 
die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und ihnen zu erthei- 
Luads„ Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienstinstruktionen zu 
erlassen. 
§. 52. 
Die Direktion. 
Insoweit nicht laut I#§. 39. und 42. die Vertretung der Gesellschaft dem 
Verwaltungsrathe übertragen ist, wird sie von der aus fünf Mitgliedern bestehenden 
Direktion wahrgenommen. 
(Nr. 6696.) Die
	        
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