Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bahn, engagiren sich die hierzu nöthigen Hülfsarbeiter und werden nach beson- 
derer Vereinbarung hierfür honorirt. 
g. so. 
Für die Dauer der Bauzeit sowohl, als für die Dauer der ganzen Ga- 
rantiezeit der Stammaktien, ist ein Kommissar der Fürstlich Schwarzburgischen 
Regierung, ferner je ein Magistratsdeputirter derjenigen Städte und der Vor- 
sitenee derjenigen Kreise und Bezirksvertretungen, welche einen Theil der Garantie 
überyehmen, in den Verwaltungsrath aufzunehmen. Es soll für die Dauer die- 
ser Zeit der Verwaltungsrath nicht aus zwölf, sondern aus funfzehn Mitgliedern 
bestehen. Auch in das Finanzkomité kann die Fürstlich Schwarzburgische Re- 
gierung einen Vertreter bestellen. 
C. 60. 
Von den eigentlichen sieben Proponenten der Bahn werden gleichfalls 
mindestens zwei in den ersten Verwaltungsrath gewählt. Die Proonzenten er- 
halten als Präme ihrer Bemühungen für das Zustandekommen der Bahn, sowie 
namentlich für ihre Auslagen und Arbeiten, eine von der ersten General- 
versammlung zu bestimmende Remuneration, welche jedoch erst dann liquide wird, 
wenn die Bn völlig gesichert und im Bau begonnen ist. 
Auch soll ein Pauschguantum ausgeworfen werden, um den andern Mit- 
gliedern des Hauptkomités ihre baaren Auslagen und Bemühungen zu erstatten. 
G. 61. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung, 
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, 
welcher, unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechtes und der daraus 
entspringenden Befugnisse des Staates, ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in 
jeder ihm geeignet schelnenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden 
Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und 
von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch 
Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. 
Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an 
das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen 
zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. 
steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen nele ändig, sonst aber 
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Aufführung eines Bau- 
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. 
Nordhausen, den 19. Februar 1867. 
Bei-
	        
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