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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 59. —
(Nr. 6697.) Uebereinkunft zwischen Prcußen und Oldenburg, den Beitritt Oldenburgs zu
dem Vertrage vom 28. Juni 186.1. über die gleiche Besteuerung innerer
Erzeugnisse betreffend. Vom r. 1867.
Sze Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg Kaben in der Absicht, die Freiheit des Verkehrs mit
den einer inneren Besteuerung unterliegenden Erzeugnissen weiter zu fördern, zur
Verhandlung über eine veserkalb zu schließende Uebereinkunft,
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finangrath Friedrich Leopold
Henning,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchstihren Ministerialrath Friedrich Andreas Ruhstrat
bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation,
solgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg tritt für das
Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe dem Zollverein angeschlossen ist, dem Ver-
trage zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-
vereine verbundenen Staaten und Braunschweig vom 28. Juni 1864. über die
gleiche Besteuermm innerer Erzeugnisse mit den in den folgenden Artikeln be-
zeichneten Maaßgaben und Beschränkungen bei.
Dieser Beit# erfolgt unter der Voraussetzung der Zustimmung der
außer Preußen bei dem genannten Vertrage betheiligten Staaten und unbeschadet
der Aenderungen, welche durch die Ausführung der Verfassung des Norddeutschen
Bundes demnächst herbeigeführt werden.
Artikel 2.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll sich zugleich auf das Jd
Jahrgang 1867. (Nr. 6697.) 110 reu-
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1867.