Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6698.) Verordnung, betreffend die Ausführung des §. 188. des Allgemeinen Berg- 
gesetzes vom 24. Juni 1865., sowie der Verordnung vom 1. Juni 1867. 
wegen Einführung des Allgemeinen Berggesetzes in das mit der Preu- 
ßischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums 
Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals 
Königlich Bayerischen Landestheile. Vom 24. Juni 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen hierdurch in Ausführung des HF. 188. des Allgemeinen Dercgsesches 
vom 24. Juni 1865. (Gesetz Samml. für 1865. S. 705.), sowie der Verordnung 
vom 1. Juni d. J., betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes in 
das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen ürsten. 
thums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals 
öniglich Bayerischen Landestheile (Gesetz Samml. für 1867. S. 770.), was folgt: 
Artikel I. 
Der Bezirk des Oberbergamtes zu Bonn umfaßt auch das Gebiet der vor- 
maligen freien Stadt Frankfurt und der Bezirk des Oberbergamtes zu Halle die 
vormals Königlich Bayerische Enklave Kauledorf. 
Artikel II. 
Der Oberberg- und Salzwerksdirektion zu Kassel werden bis auf Weiteres 
alle Befugnisse und Obliegenheiten eines Oberbergamtes beigelegt. Der Bezirk 
derselben umfaßt das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen 
Kurfürstenthums Hessen und der vormals Königlich Bayerischen Landestheile, 
ausschließlich der Enklave Kaulsdorf. 
Artikel III. 
Die Verwaltungen der Domanial. Bergwerke, Hütten= und Hammerwerke, 
Salinen, Thongruben und Steinbrüche bleiben, wie bisher, der denselben vor- 
gesetzten Oberbergbehörde unterstellt. 
Artikel IV. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft und 
ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit der Ausfüh. 
rung derselben beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. ç 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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