— 886 —
achten die an Stelle der Schuldbriefe ertheilten Atteste der Hypotheken-
behörden über Forderungen, welche in das Hypothekenbuch eingetragen sind.
Auch alle übrigen zur Begründung der Klage etwa noch erforderlichen
Thatsachen müssen in gleicher Art wie die Forderung durch im Original
beizubringende Urkunden bescheinigt werden;
2) wegen Forderungen der Geistlichen, der gerchlichen Anwalte, der Notare,
der Feldmesser, sowie der Kirchen= und Schulbedienten für ire. Gebühren
und Auslagen schoch, soferm das Gesetz nicht ein Anderes besimnt, nur
für den Fall, daß die Forderung durch die vorgesetzte Behörde festgesetzt
ist und das Festsetzumngsdekret mit der Klage überreicht wird;
3) wegen der aus dem letzten Jahre, vom Tage der Anbringung der Klage
zurückgerechnet, lerrührenden Forderungen der ordnungsmäßig konzessio-
nirten Privat-, Schul- und Erziehungsanstalten an rückständigem, durch
ihren Einrichtungsplan festgesetzten Schul- oder Pensionsgelde, der Me-
dizinalpersonen für ihre ärztlichen Dienstleistungen, wenn sie solche spe-
ziell angeben, und der Apotheker für Arzneimittel, wenn ihre Rechnungen
mit den ärztlichen Rezepten und einem Festsetzungsdekret belegt sind.
g. 2.
.Das Mandat wird mit Bestimmung einer 14tägigen Frist erlassen, binnen
welcher der Verklagte seine Einwendungen vorzubringen hat. Die Einwendungen
sind entweder mün üch zu Protofoll oder schriftlich anzubringen; üm letztern Falle
ist die Unterzeichnung des chriftsah durch einen Rechtsanwalt nach Maaßgabe
der Bestimmungen des §. . erforderlich. ·
Beltreitet der Verklagte die Aechtheit einer zur Begründung der Forderung
beigebrachten Privaturkunde, so hat er sich zugleich zur Ableistung des Diffessions-
eides zu erbieten.
Einwendungen, in Betreff welcher dem Verklagten die Beweislast obliegt,
sind nur insofern zulässig, als sie sofort durch Urkunden, Eideszuschiebung oder
Zeugen, deren unverzüglicher Abhörung kein Hinderniß entgegensteht, erwiesen
werden können.
Werden von dem Verklagten rechtzeitig Einwendungen erhoben, in Betreff
welcher er entweder den vorstehenden Bestnmungen genügt hat oder nicht beweis-
pflichtig ist, so sind beide Parteien und die vom Verklagten etwa benannten
Zeugen zur mündlichen Verhandlung (S#. 18. l vorzuladen.
Die Vorschriften über den Beweis der Einwendungen gelten auch für den
Beweis der Thatsachen, auf welche die eine oder andere Partei sich im weiteren
Verfahren beruft.
Findet der Richter eine Eimwendung begründet, so wird auf Zurücknahme
des Mandats erkannt; durch das Erkenntniß wird die Vollstreckbarkeit des Mandats
bis dahin gehemmt, daß eine abweichende Entscheidung der höheren Instanz rechts-
kräftig 4heworden. ist. - , «
erden die Einwendungen unbegründet befunden, so wird auf Vollstreckung
des Mandats erkannt; die Appellation gegen ein nolches Erkenntniß hat keine
aufschiebende Wirkung. 3
n