Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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achten die an Stelle der Schuldbriefe ertheilten Atteste der Hypotheken- 
behörden über Forderungen, welche in das Hypothekenbuch eingetragen sind. 
Auch alle übrigen zur Begründung der Klage etwa noch erforderlichen 
Thatsachen müssen in gleicher Art wie die Forderung durch im Original 
beizubringende Urkunden bescheinigt werden; 
2) wegen Forderungen der Geistlichen, der gerchlichen Anwalte, der Notare, 
der Feldmesser, sowie der Kirchen= und Schulbedienten für ire. Gebühren 
und Auslagen schoch, soferm das Gesetz nicht ein Anderes besimnt, nur 
für den Fall, daß die Forderung durch die vorgesetzte Behörde festgesetzt 
ist und das Festsetzumngsdekret mit der Klage überreicht wird; 
3) wegen der aus dem letzten Jahre, vom Tage der Anbringung der Klage 
zurückgerechnet, lerrührenden Forderungen der ordnungsmäßig konzessio- 
nirten Privat-, Schul- und Erziehungsanstalten an rückständigem, durch 
ihren Einrichtungsplan festgesetzten Schul- oder Pensionsgelde, der Me- 
dizinalpersonen für ihre ärztlichen Dienstleistungen, wenn sie solche spe- 
ziell angeben, und der Apotheker für Arzneimittel, wenn ihre Rechnungen 
mit den ärztlichen Rezepten und einem Festsetzungsdekret belegt sind. 
g. 2. 
.Das Mandat wird mit Bestimmung einer 14tägigen Frist erlassen, binnen 
welcher der Verklagte seine Einwendungen vorzubringen hat. Die Einwendungen 
sind entweder mün üch zu Protofoll oder schriftlich anzubringen; üm letztern Falle 
ist die Unterzeichnung des chriftsah durch einen Rechtsanwalt nach Maaßgabe 
der Bestimmungen des §. . erforderlich. · 
Beltreitet der Verklagte die Aechtheit einer zur Begründung der Forderung 
beigebrachten Privaturkunde, so hat er sich zugleich zur Ableistung des Diffessions- 
eides zu erbieten. 
Einwendungen, in Betreff welcher dem Verklagten die Beweislast obliegt, 
sind nur insofern zulässig, als sie sofort durch Urkunden, Eideszuschiebung oder 
Zeugen, deren unverzüglicher Abhörung kein Hinderniß entgegensteht, erwiesen 
werden können. 
Werden von dem Verklagten rechtzeitig Einwendungen erhoben, in Betreff 
welcher er entweder den vorstehenden Bestnmungen genügt hat oder nicht beweis- 
pflichtig ist, so sind beide Parteien und die vom Verklagten etwa benannten 
Zeugen zur mündlichen Verhandlung (S#. 18. l vorzuladen. 
Die Vorschriften über den Beweis der Einwendungen gelten auch für den 
Beweis der Thatsachen, auf welche die eine oder andere Partei sich im weiteren 
Verfahren beruft. 
Findet der Richter eine Eimwendung begründet, so wird auf Zurücknahme 
des Mandats erkannt; durch das Erkenntniß wird die Vollstreckbarkeit des Mandats 
bis dahin gehemmt, daß eine abweichende Entscheidung der höheren Instanz rechts- 
kräftig 4heworden. ist. - , « 
erden die Einwendungen unbegründet befunden, so wird auf Vollstreckung 
des Mandats erkannt; die Appellation gegen ein nolches Erkenntniß hat keine 
aufschiebende Wirkung. 3 
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