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In beiden Fällen bleibt dem unterliegenden Theile die Verfolgung seiner
Ansprüche im ordentlichen Prozesse vorbehalten.
Eine Rekonvention, in soweit solche sich nicht zu einer Kompensations-
Einrede eignet, hat nur die Begründung des Gerichtsstandes zur Folge.
g. 3.
Durch Einwendungen, welche nach Ablauf der im Mandate festgesetzten
d vorgebracht werden, wird die Vollstreckbarkeit des Mandats unbeschadet der
estimmungen des F. 101. nicht gehemmt; dieselben sind mittelst einfacher Ver-
fügung zum Separatverfahren, im geeigneten Wege des Prozesses, zu verweisen.
Dasselbe gilt von rechtseiiig angebrachten, jedoch nach den Bestimmungen des
K. 2. wegen mangelhafter Beweisantretung nicht zulässigen Einwendungen.
. 4.
Der bedingte Mandatsbroseß findet statt, sofern nicht der unbedingte Man-
datsprozeß gerechtfertigt ist G. 1.), wegen der auf Zahlung einer Geldsumme
oder Gewährung anderer vertretbarer (fungibler) Sachen gerichteten, die Summe
oder den Werth von Einhundert Thalern nicht übersteigenden Forderungen. Das
unter d Mittheilung der Klage an den Verklagten zu erlassende Mandat
muß die Bestimmung, was der Verklagte dem Kläger zu zahlen oder zu leisten
hat, und die Verwarnung enthalten, daß, wenn der Verklagte binnen einer vier-
zehntägigen oder bei schleunigen Sachen nach richterlichem Ermessen noch kürzer
u bestimmenden Frist weder mündlich zu Protokoll, noch schriftlich Widerspruch
bem Gerichte erhebt, das Mandat die Kraft eines Erkenntnisses erlange, ird auf
den Antrag des Klägers ohne Weiteres werde zur Vollstreckung gebracht werden.
Der Kläger ist von der Insinuation des Mandats zu benachrichtigen.
Wenn innerhalb der bestimmten Frist Widerspruch angebracht wird, so sind
beide Theile zur vollständigen Klagebeantwortung und weiteren mündlichen Ver-
handlung nach Maaßgabe des F. #37. vorzuladen.
Zweiter Abschnitt.
Ordentlicher Prozeß.
. 5.
In den nicht zum Mandatsprozeß geeigneten Prozesen bestimmt sich das Ver-
fahren, vorbehaltlich der Bestimmungen über die besonderen Prozesse, nach fol-
genden Vorschriften.
S. 6.
Findet das Gericht die Klage vollständig und begründet, so ist der Ver-
klagte unter abschriftlicher Mittheilung derselben und ihrer Anlagen, mit An-
(Xr. 6699.) 117“ drohung