Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 889 — 
schlagenen Beweismittel betreffen, in der Klagebeantwortung vorbringen. That- 
sachen und Urkunden, worüber er sich nicht erklärt, werden für zugestanden be- 
ziehungsweise anerkannt erachtet. Fernere Einwendungen, welche an Thatsachen 
beruhen, dürfen im Laufe der ersten Instanz nicht mehr vorgebracht werden. 
K. 13. 
Vermeint der Verklagte, dem Anspruche des Klägers eine der nachstehenden 
Einreden: 
a) der Unzulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand 
der Klage, 
b) der Inkompetenz des Gerichts, 
c) der Rechtshängigkeit, 
d) der dem Kläger mangelnden Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, 
JO) der nicht erfolgten Kautionsbestellung für die Kosten des Prozesses, wenn 
der Kläger ein Ausländer ist, 
entgegenstellen zu können, und vermag der Verklagte eine solche Einrede, insofern 
es eines Beweises derselben bedarf, sofort zu bescheinigen, so kann er seine Klage- 
beantwortung auf diese Einrede beschränken und darauf antragen, daß zurr 
über dieselbe verhandelt und erkannt werde. Die vollständige Einlassung auf ie 
Klage darf jedoch wegen solcher Einreden nur einmal ausgesetzt werden. Der Ver- 
klagte muß daher, wenn er mehrere derselben zur Vermeidung der vollständigen 
Einlassung geltend machen will, dieselben gleichzeitig vorbringen. 
K. 14. 
Findet das Gericht den Antrag des Verklagten, daß zunächst über die vor- 
gebrachten Einreden (F. 13.) verhandelt und erkannt werde, nicht begründet), so 
liegt dem Verklagten ob, die Klage in dei von dem Gerichte zu bestimmenden 
neuen Termine oder bis zu demselben anderweit vollständig zu beantworten. 
Auf die vorläufige Klagebeantwortung wird alsdann nur insoweit Rücksicht 
genommen, als der Verklagte sich auf dieselbe in der neuen Klagebeantwortung 
bezieht. 
F. 15. 
Werden in der Klagebeantwortung Thatsachen angeführt, die in der Klage 
nicht vorgekommen sind, oder werden darin Einreden angebracht, so kann das 
Gericht in schwierigen und verwickelten Fällen die Parteien vor der mündlichen 
Verhandlung noch mit ihrer Replik und Duplik hören. Wenn die Parteien 
Rechtsanwalte zu ihren Bevollmächtigten bestellt haben, so sind die letzteren zur 
Einreichung einer schriftlichen Replik oder Duplik innerhalb einer nach F. 7. ab- 
zumessenden Frist aufzufordern. Diejenige Partei, welche einen solchen Bevoll- 
mächtigten nicht besteit. hat, wird dagegen innerhalb glecher Frist zu einem 
Termine Behufs der Aufnahme der Replik oder Duplik unter Androhung der 
(Nr. 6699.) un
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.