Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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3) den Gegenstand des Rechtsstreites; 
4) den Gang der stattgefundenen Verhandlungen im Allgemeinen; 
5) die Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung vom Gegner ver- 
langt wird, und diejenigen Erklärungen der Parteien, welche das Gericht 
für erheblich hält. 
Ueber die Fassung des letzten Theils des Protokolls (Nr. 5.), welcher den 
Parteien vorzulesen ist, sind diese mit ihren Bemerkungen zu hören. 
g. 25. 
Erscheinen beide Parteien in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten 
Sitzung nicht, so bleibt die Sache bis auf weiteres Anrufen der einen oder 
anderen Partei beruhen. 
KC. 26. 
Erscheint die eine der Parteien nicht oder läßt sie sich auf die Sache nicht 
ein, so kann die andere Partei auf Kontumazialverhandlung antragen. 
g. 27. 
Im Fall der Kontumazialverhandlung werden alle streitigen, von der nicht 
erschienenen oder sich nicht einlassenden Partei angeführten, mit Beweismitteln 
nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, sowie alle von derselben vor— 
zulegenden Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle von dem Gegentheile an- 
geführten Thatsachen aber, welchen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden 
ist, für zugestanden, ingleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Urkunden 
für anerkannt erachtet. Dasselbe gilt, wenn eine der erschienenen Parteien auf 
ein neues Vorbringen der anderen Partei, soweit dasselbe bei der mündlichen 
Verhandlung noch zulässig ist, sich nicht einläßt. 
g. 28. 
Bei der mündlichen Verhandlung muß jede Partei, soweit es noch nicht 
geschehen ist, Hinichtich der Thatsachen, welche ihr zu beweisen obliegt, alle Be- 
weismittel und hinsichtlich der Thatsachen, welche der Gegner zu beweisen hat 
und bbei welchen sie den Gegenbeweis führen will, alle Gegenbeweismittel 
angeben. 
8 Urkunden, durch welche eine streitige Thatsache bewiesen werden soll, müũssen 
in der Sitzung im Original vorgelegt werden. Wird eine Urkunde von der 
Partei, welche sich auf dieselbe zur Beweisführung beruft, nicht vorgelegt, so 
7 die Partei des Beweismittels für diese Instanz verlustig. Wenn eine Ur- 
unde, deren Edition der Gegner verlangt hatte, von der Partei nicht vorgelegt 
wird und diese auch zur Ableistung des Editionseides sich nicht erbietet, so wird 
die Edition als verweigert angesehen. 
Eine spätere Vervollständigung der Beweisantretung ist im Falle des 
Widerspruchs des Gegners nur dann zulässig, wenn die neuen Beweismittel en 
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