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g. 36.
Nach Beendigung der Beweisaufnahme sind die Parteien, insofern dieselbe
nicht in einer zugleich zur mündlichen Verhandlung der Sache anstehenden
Sitzung erfolgt ist, zur mündlichen Schlußverhandlun und Entscheidung in eine
Gerichtssitzung unter der Verwarnung vorzuladen, das egen den Ausbleibenden
angenommen werden würde, er habe zur Unterstützung 1% Behauptungen und
Anträge nichts weiter anzuführen und wolle die Entscheidung der Sache nach
Lage der Akten erwarten.
C. 37.
In Arrestsachen, welche getrennt von der Hauptsache verhandelt werden,
in Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines bereits angefangenen Baucs
gesteiten wird, in Miethssachen, wenn die sofortige oder in naher Zeit zu
ewirkende Einräumung oder Verlassung einer Wohnung Gegenstand des Streits
ist, in possessorischen Sachen, ingleichen in anderen, nach der Muschr des Gerichts,
ein besonderes schleuniges Verfahren erheischenden Sachen ist auf die Klage sofort
ein Termin zur Beantwortung derselben und zur weiteren mündlichen VBerha.
lung in der Gerichtssitzung anzuberaumen. Wenn in dem Termine beide Parteien
nicht erscheinen, so bleibt die Sache bis auf weiteres Anrufen des Klägers auf
sich beruhen. Erscheint nur der Verklagte, so it er auf seinen Antrag durch
ein den Kläger in die Prozeßkosten verurtheilendes Erkenntniß von der Klage
zu entbinden (die Klage angebrachtermaßen abzuweisen).
Die Beweise können sogleich im ersten Termine aufgenommen, und Zeugen
und Sachverständige, welche sich am Orte des Gerichts befinden, unverzüglich
zur Gerichtsstelle beschieden werden.
C. 38.
Bei Anberaumung der Termine kann in den schleunigen Sachen die im
##r . bezeichnete Frist nach dem Ermessen des Gerichts Pbgetürk werden. Eine
Verlegung des Termins findet in schleunigen Sachen ohne Tustimmung des
Klägers nicht statt.
. 39.
Das im §. 37. bestimmte Verfateen findet in allen Sachen Anwendung,
welche vor die Einzelrichter gehören. ie Anfertigung eines Referats bleibt in
den vor die Einzelrichter gehörenden Sachen ausgeschlossen.
KC. 40.
In Rechnungssachen, Bausachen und anderen dazu geeigneten Sachen ist
das Gericht befugt, über bestimmte, von ihm zu bezeichnende Gegenstände noch
eine nähere Erörkerung vor einem von ihm dazu bestellten Kommissarius anzu-
ordnen. Die Anordnung ist in jeder Lage des Prozesses, jedoch erst nach Be-
antwortung der Klage zulässig. Nach Beendigung der kommissarischen Erörterung,
(Nr. 6699.) 118“ wer-