Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 36. 
Nach Beendigung der Beweisaufnahme sind die Parteien, insofern dieselbe 
nicht in einer zugleich zur mündlichen Verhandlung der Sache anstehenden 
Sitzung erfolgt ist, zur mündlichen Schlußverhandlun und Entscheidung in eine 
Gerichtssitzung unter der Verwarnung vorzuladen, das egen den Ausbleibenden 
angenommen werden würde, er habe zur Unterstützung 1% Behauptungen und 
Anträge nichts weiter anzuführen und wolle die Entscheidung der Sache nach 
Lage der Akten erwarten. 
C. 37. 
In Arrestsachen, welche getrennt von der Hauptsache verhandelt werden, 
in Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines bereits angefangenen Baucs 
gesteiten wird, in Miethssachen, wenn die sofortige oder in naher Zeit zu 
ewirkende Einräumung oder Verlassung einer Wohnung Gegenstand des Streits 
ist, in possessorischen Sachen, ingleichen in anderen, nach der Muschr des Gerichts, 
ein besonderes schleuniges Verfahren erheischenden Sachen ist auf die Klage sofort 
ein Termin zur Beantwortung derselben und zur weiteren mündlichen VBerha. 
lung in der Gerichtssitzung anzuberaumen. Wenn in dem Termine beide Parteien 
nicht erscheinen, so bleibt die Sache bis auf weiteres Anrufen des Klägers auf 
sich beruhen. Erscheint nur der Verklagte, so it er auf seinen Antrag durch 
ein den Kläger in die Prozeßkosten verurtheilendes Erkenntniß von der Klage 
zu entbinden (die Klage angebrachtermaßen abzuweisen). 
Die Beweise können sogleich im ersten Termine aufgenommen, und Zeugen 
und Sachverständige, welche sich am Orte des Gerichts befinden, unverzüglich 
zur Gerichtsstelle beschieden werden. 
C. 38. 
Bei Anberaumung der Termine kann in den schleunigen Sachen die im 
##r . bezeichnete Frist nach dem Ermessen des Gerichts Pbgetürk werden. Eine 
Verlegung des Termins findet in schleunigen Sachen ohne Tustimmung des 
Klägers nicht statt. 
. 39. 
Das im §. 37. bestimmte Verfateen findet in allen Sachen Anwendung, 
welche vor die Einzelrichter gehören. ie Anfertigung eines Referats bleibt in 
den vor die Einzelrichter gehörenden Sachen ausgeschlossen. 
KC. 40. 
In Rechnungssachen, Bausachen und anderen dazu geeigneten Sachen ist 
das Gericht befugt, über bestimmte, von ihm zu bezeichnende Gegenstände noch 
eine nähere Erörkerung vor einem von ihm dazu bestellten Kommissarius anzu- 
ordnen. Die Anordnung ist in jeder Lage des Prozesses, jedoch erst nach Be- 
antwortung der Klage zulässig. Nach Beendigung der kommissarischen Erörterung, 
(Nr. 6699.) 118“ wer-
	        
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