Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Empfangsschein zu ertheilen verweigert, so vertritt im ersten Falle die 
über die Erklärung aufzunehmende Registratur, im zweiten Falle die 
Anzeige des mit der Insinuation beauftragten Beamten die Stelle der 
Insinuation. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Rechtsmitteln und Beschwerden gegen erlassene Entscheidungen, 
Bescheide und Verfügungen. 
I. Einleitende Bestimmungen. 
§S. 42. 
Die zulässigen Rechtsmittel sind: 
die Appellation, 
die Revision, 
die Nichtigkeitsbeschwerde, 
der Rekurs, 
die Restitution. 
bs Andere Rechtsmittel werden nicht gestattet, vorbehaltlich der Bestimmungen 
es 8. 103. 
g. 43. 
Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision, der Nichtigkeitsbeschwerde 
und des Rekurses sind nur gegen die Endurtheile, einschließlich der auf die Ab- 
leistung eines Eides lautenden, die Endentscheidung bedingt enthaltenden Urtheile, 
sowie der gemäß F. 13. über prozeßhindernde Einreden erlassenen Urtheile, nicht 
auch gegen Vorbescheide und insbesondere nicht gegen Beweisresolute zulässig. 
II. Gemeinsame Bestimmungen über die Rechtsmittel der 
Appellation, Revision und Nichtigkeitsbeschwerde. 
g. 44. 
Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde 
sind in allen Fällen bei dem Gerichte erster Instanz anzumelden. 
Für die Anmeldung genügt die Erklärung, daß der Anmeldende sich über 
das ergangene Erkenntniß beschwert. Dieselbe ist an keine Form gebunden und 
kamm sowohl mündlich zu Protokoll, als schriftlich ohne Zuziehung eines Rechts- 
anwaltes erfolgen. 
Auch auf den Namen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt 
es nicht an. · 
mk.0699.) §.4D.
	        
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