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Gesetz-Sammlung
sür die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 62 —
(Nr. 6704.) Verordnung, betreffend das Strafrecht und das Strafverfahren in den durch
das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden Gesetze vom
24. Dezember 1866. mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, mit
Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave
Kaulsdorf. Vom 25. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden
Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. S. 555. 875. 876.) mit
IIsese- Monarchie vereinigten Lmdestleile, mit Ausnahme des vormaligen
Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, auf den Antrag Unseres
Stzalsminlsteriums) was folgt:
Artikel I.
In den vorstehend bezeichneten Landestheilen erlangt
das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten nach dem Terxte der in
Gemäßheit Unseres Erlasses vom 14. Juni 1859. veranstalteten dritten
amtlichen Ausgabe — im Gebiete der vormaligen freien Stadt Frank-
furt der dritte Theil dieses Gesetzbuch —
mit dem 1. September 1867. Gesetzeskraft. «
Mit demselben Zeitpunkte treten in ee Landestheilen die in der
Anlage enthaltene Stsesorezehordnung nebst den ihr beigefügten Be-
stimmungen über die Berufung zum Schöffenamte,
ingleichen die nachfolgenden Vorschriften in Wirksamkeit.
1I. Vorschriften) die Ergänzung des Strafgesetzbuchs und der Straf-
prozeßordnung betreffend.
Artikel H.
Neben dem Strafgesetzbuch und der Strafprozeßordnung erlangen Gesetzeskraft:
A. die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und
Jairgung 1867. (Nr. 6704.) 122 Ord-
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1807.