Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) auf Grabangen oder Hecken Leinwand, Wäsche oder andere Gegen— 
stände zum Bleichen, Trocknen u. s. w. ausbreitet oder niederlegt 
3) in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs 
oder Hanf röthet, oder Privatgewässer durch Aufweichen von Fellen 
darin oder sonst verunreinigt; 
4) fremde, auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht; 
5) das auf Grenzrainen, Gräben, Wegen oder Triften wachsende Gras 
oder sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft; 
(0) Dünger von Aeckern, Wiesen oder Weiden aufsammelt; 
7) Knochen gräbt oder sammelt; 
8) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte 
Plätze dienenden Gatterthore, Pforten, Hecken u. s. w. 8 oder 
nach dem Hindurchgehen nicht wieder schließt; 
9) Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf fremde Grundstücke oder 
Privatwege wirft. 
G. 2. 
. Mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern 
wird bestraft, wer unbefugter Weise: 
1) von Allee= oder Feldbäumen, oder von Hecken Laub abpflückt, oder 
Zweige abbricht; 
2) aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von Feldern, 
Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden- 
erzeugnisse von unbedeutendem Werthe oder in geringer Quantität 
entwendet 
3) Bäume oder Sträuche, welche in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf 
Aeckern oder sonst außerhalb eines Forstes stehen, oder Hecken und 
andere zur Einfassung von Grundstücken dienende Wupftmnpumaen 
abhaut, abbricht, ausreißt, ausrodet oder beschädigt. 
S. 3. 
Mit Geldbuße von funfzehn Silbergroschen bis zu zwanzig Tha- 
lern wird bestraft, wer unbefugter Weise 
1) Einfriedigungen, Baum= oder Prellpfähle, oder Brücken auf Privat- 
wegen beschädigt oder zerstört; 
2) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder ähnliche uur 
Absperrung, Abgrenzung, oder Vermessung von Grundstücken oder 
Wegen dienende Merk= oder Warnungszeichen fortnimmt, vernichtet 
oder sonst unkenntlich macht 
3) das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet; 
4) Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab- oder Zuleitung des 
Wassers dienende Anlagen beschädigt. 
Glei-
	        
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