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2) auf Grabangen oder Hecken Leinwand, Wäsche oder andere Gegen—
stände zum Bleichen, Trocknen u. s. w. ausbreitet oder niederlegt
3) in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs
oder Hanf röthet, oder Privatgewässer durch Aufweichen von Fellen
darin oder sonst verunreinigt;
4) fremde, auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;
5) das auf Grenzrainen, Gräben, Wegen oder Triften wachsende Gras
oder sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft;
(0) Dünger von Aeckern, Wiesen oder Weiden aufsammelt;
7) Knochen gräbt oder sammelt;
8) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte
Plätze dienenden Gatterthore, Pforten, Hecken u. s. w. 8 oder
nach dem Hindurchgehen nicht wieder schließt;
9) Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf fremde Grundstücke oder
Privatwege wirft.
G. 2.
. Mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern
wird bestraft, wer unbefugter Weise:
1) von Allee= oder Feldbäumen, oder von Hecken Laub abpflückt, oder
Zweige abbricht;
2) aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von Feldern,
Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden-
erzeugnisse von unbedeutendem Werthe oder in geringer Quantität
entwendet
3) Bäume oder Sträuche, welche in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf
Aeckern oder sonst außerhalb eines Forstes stehen, oder Hecken und
andere zur Einfassung von Grundstücken dienende Wupftmnpumaen
abhaut, abbricht, ausreißt, ausrodet oder beschädigt.
S. 3.
Mit Geldbuße von funfzehn Silbergroschen bis zu zwanzig Tha-
lern wird bestraft, wer unbefugter Weise
1) Einfriedigungen, Baum= oder Prellpfähle, oder Brücken auf Privat-
wegen beschädigt oder zerstört;
2) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder ähnliche uur
Absperrung, Abgrenzung, oder Vermessung von Grundstücken oder
Wegen dienende Merk= oder Warnungszeichen fortnimmt, vernichtet
oder sonst unkenntlich macht
3) das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet;
4) Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab- oder Zuleitung des
Wassers dienende Anlagen beschädigt.
Glei-