Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Es werden die Verrichtungen 
des Polizeirichters 
durch den Rügerichter; 
der Strafkammer und der Rathskammer 
durch das Stadtgericht; 
der Berufungskammer und der Anklagekammer 
durch das Appellationsgericht 
wahrgenommen. 
Die beisitzenden Richter der Schwur erichtshöfe werden von dem Prä- 
sidenten des Appellationsgerichts aus den Mitgliedern des letzteren oder des 
Stadtgerichts ernannt. 
IV. Uebergangs-Bestimmungen. 
a. in Hinsicht auf das Strafrecht. 
Artikel XVIII. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem 1. September 1867. 
begangen ist, wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. Ist aber eine solche 
Handlung in den neu eingeführten Gesetzen mit keiner Strafe, oder mit einer 
gelinderen als der bisher vorgeschriebenen bedroht, so soll diese Handlung nach 
dem neuen Strafrecht beurtheilt werden. Ist es zweifelhaft, ob die Handlung 
vor dem 1. September 1867 begangen worden, so ist bei der Entscheidung das 
mildere Gesetz anzuwenden. 
Artikfel XIX. 
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. September 1867. be- 
gangenen strafbaren Handlung wird nach den bisherigen Staafgesehen oder nach 
dem neuen Strafrecht beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem 
Thäter am günstigsten ist. 
Artikel XX. 
Bei Verhängung der Strafe des Rückfalls auf Grund der neu in Kraft 
tretenden Gesetze macht es keinen Unterschied, ob die früheren Straffälle vor oder 
nach dem 1. September 1867. vorgekommen sind, ob die frühere Strafe eine 
ordentliche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollstreckt worden ist 
oder nicht. 
b) in Hinsicht auf das Strafverfahren. 
Artikel XXI. 
Anhängige Strafsachen, in welchen am 1. September 1867. ein End- 
(Tr. 6704.) 123“ urtheil
	        
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