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Es werden die Verrichtungen
des Polizeirichters
durch den Rügerichter;
der Strafkammer und der Rathskammer
durch das Stadtgericht;
der Berufungskammer und der Anklagekammer
durch das Appellationsgericht
wahrgenommen.
Die beisitzenden Richter der Schwur erichtshöfe werden von dem Prä-
sidenten des Appellationsgerichts aus den Mitgliedern des letzteren oder des
Stadtgerichts ernannt.
IV. Uebergangs-Bestimmungen.
a. in Hinsicht auf das Strafrecht.
Artikel XVIII.
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem 1. September 1867.
begangen ist, wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. Ist aber eine solche
Handlung in den neu eingeführten Gesetzen mit keiner Strafe, oder mit einer
gelinderen als der bisher vorgeschriebenen bedroht, so soll diese Handlung nach
dem neuen Strafrecht beurtheilt werden. Ist es zweifelhaft, ob die Handlung
vor dem 1. September 1867 begangen worden, so ist bei der Entscheidung das
mildere Gesetz anzuwenden.
Artikfel XIX.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. September 1867. be-
gangenen strafbaren Handlung wird nach den bisherigen Staafgesehen oder nach
dem neuen Strafrecht beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem
Thäter am günstigsten ist.
Artikel XX.
Bei Verhängung der Strafe des Rückfalls auf Grund der neu in Kraft
tretenden Gesetze macht es keinen Unterschied, ob die früheren Straffälle vor oder
nach dem 1. September 1867. vorgekommen sind, ob die frühere Strafe eine
ordentliche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollstreckt worden ist
oder nicht.
b) in Hinsicht auf das Strafverfahren.
Artikel XXI.
Anhängige Strafsachen, in welchen am 1. September 1867. ein End-
(Tr. 6704.) 123“ urtheil