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urtheil erster Instanz bereits ergangen ist, werden nach den bisherigen Vorschriften
über die Zuständigkeit und das Verfahren zu Ende geführt.
Ebendasselbe gilt von allen am 1. September 1867. anhängigen Civil=
prozessen wegen Injurien, auch wenn in denselben bis dahin ein Uhze erster
Instam noch nicht ergangen ist.
Artikel XXlI.
In den Landestheilen, in welchen ein Untersuchungsverfahren mit Ge-
schworenen schon bisher bestanden hat, bleibt die für das Jahr 1867 festgestellte
Jahresliste der Geschworenen noch bis zum Schlusse des Jahres in Kraft; auch
erfolgt bis dahin die Ernennung der Vorsitzenden der Schwurgerichtshöfe, die
Auswahl der Geschworenen zu den noch stattfindenden Sitzungsperioden und die
Bildung des Schwurgerichts in den einzelnen Sachen, einschließlich der Ver-
eidigung der Geschworenen, nicht nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
§. 272. und Titel 13. Abschnitt 2. und 3., sondern nach den bisherigen Landes-
gesetzen.
Artifel XXIII.
Die nach der Anlage zur Strafprozeßordnung zu berufenden Schäöffen
beginnen ihre Wirksamkeit mit dem 1. Januar 1868. Bis dahin behält es in
den Landestheilen, in welchen die Mitwirkung von Schöffen in dem Verfahren
vor dem Einzelrichter schon bisher bestanden hat, bei der für das Jahr 1867.
getroffenen Auswahl der Schöffen, und bei den Bestimmungen der bisherigen
Landesgesetze über die Berufung der Schöffen zu den einzelnen Sitzungen und
über die Vereidigung derselben sein Bewenden. In allen anderen Landestheilen
bleiben die Vorschriften der Strasprozeßorhnung= über die Nothwendigkeit der
Mitwirkung von Schöffen in polizeigerichtlichen Strafsachen bis zum 1. Januar
1868. außer Anwendung. .
Artikel XXIV.
Insoweit eine Vertretung der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor
dem Einzelrichter schon bisher stattgefunden hat, bleiben die mit dieser Vertretung
beauftragten Beamten bis auf Weiteres als Polizeianwalte in Wirksamkeit.
Lertunuh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
An-