Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schuldigten, nicht blos von demjenigen Gesichtspunkte aus, unter welchem sie von 
der Staatsanwaltschaft verfolgt wird, sondern in ihrer wirklichen, im Laufe der 
Untersuchung ermittelten Beschaffenheit, auch wenn sich diese ihre Gestalt aus 
Thatsachen ergiebt oder zusammensetzt, welche von der Staatsanwaltschaft in 
anderem Zusammenhange oder gar nicht geltend gemacht worden sind. 
Fälle, wo die That sich als eine Gesetzesverletzung einer anderen, selbst 
schwereren Gattung darstellt, sind nicht ausgeschlossen. 
S. 5. 
Alle in dem Strafverfahren thätigen Behörden haben innerhalb rer ver- 
schiedenen Wirkungskreise die Verpflichtung, die für und wider den Beschuldigten 
sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. 
F. 6. 
Der Fällung des Urtheils muß, bei Vermeidung der Nichtigker, ein münd- 
liches Verfahren vor dem erkennenden Gerichte (Hauptverhandlung) vorhergehen, 
in welchem der Beweis aufzunehmen und die Staatsanwaltschaft, sowie der An- 
geklagte und dessen Vertheidiger zu hören ist. 
S. 7. 
Bei der Prüfung der vorgebrachten Beweise sind die Gerichte an positive 
Regeln über die Wirkungen derselben nicht gebunden; sie haben über das Er- 
gebniß der Beweisführung nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der vor ihnen 
siarlgehabmen Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. 
d. 8. 
Hängt die Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts- 
verhältnisses ab, so hat auch hierüber der Strafrichter nach den für das Verfahren 
und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften zu befinden. 
st jedoch der Thatbestand der strafbaren Handlung durch die Gültigkeit 
einer Ehe bedingt, und ein auf Anfechtung der letzteren gerichtetes Verfahren bei 
dem bürgerlichen Richter bereits anhängig, so muß der Strafrichter das rechts- 
kräftige Endurtheil des bürgerlichen Richters abwarten und bei Entscheidung der 
Strafsache als maaßgebend anerkennen. Wäbhrend der Aussetzung des Straf- 
verfahrens ruht die Verjährung. 
C. 9. 
Entschädigungsansprüche aus strafbaren Handlungen können im Straf- 
verfahren nicht verfolgt werden. Sind jedoch Gegenstände, welche dem Be- 
schädigten durch die strafbare Hondlung entzogen worden, oder die aus solchen 
erlösten oder angeschafften Sachen in gerichtliche Gewahrsam gekommen, so ist 
deren Herausgabe an den Betheiligten, falls sie kein Dritter beansprucht, in dem 
Strafurtheile zu verordnen. 
Auch soll die Ausmittelung des aus der strafbaren Handlung ’ 
Scha-
	        
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