Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Schadens im Strafverfahren insoweit erfolgen, als sich dieselbe bei Gelegenheit 
der für den Zweck der Untersuchung erforderlichen Verhandlungen bewirken läßt. 
“* 
Rechtskräftige Strafurtheile, welche auf Schuldbekenntniß oder Beweis- 
erhebung gegründet sind, stellen auch für den Rechtsstreit über die privatrechtlichen 
Folgen der Krafbaren Handlung den Thatbestand und die Thäterschaft gegen den 
Verurtheilten dergestalt fest, daß ein Gegenbeweis nicht stattfindet. 
Freisprechende Urtheile des Strafrichters sind für den bürgerlichen Richter 
nicht maaßgebend. 
Zweiter Titel. 
Von den Gerichten in Strassachen. 
C. 11. 
Vor die Polizeigerichte gehört die Hauptverhandlung und Entscheidung 1. Ertennende 
in Ansehung aller Uebertretungen und derjenigen Vergehen, deren gesetzliche #ericht, #fer 
Strafe nur in Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder Geldbuße von? e bdcy 
böchstens fünfhundert Thalern, allein oder in Verbindung mit einander, besteht. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Maaß der Strafe wegen Rückfalls 
überschritten werden kann, oder neben der eigentlichen Strafe auf Konfiskation 
einzelner Gegenstände, Einsperrung in ein Arbeitshaus oder Landesverweisung zu 
erkennen ist. 
Verzehen“ welche durch die Presse begangen worden, sind von der Zu- 
ständigkeit des Polizeigerichts ausgenommen. 
C. 12. 
Die Polizeigerichtsbarkeit wird durch Einzelrichter wahrgenommen. 
Die Hauptverhandlung und Entscheidung erfolgt, soweit das Gest nicht 
Ausnahmen bestimmt, unter Mitwirkung zweier Schöffen als beisitzender Richter, 
bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Die Berufung zum Schöffenamte erfolgt nach den in der Anlage bei- 
gefügten Bestimmungen. 
C. 13. 
Vor die aus drei Mitgliedern bestebenden Strafkammern der Kollegial= 2. S#este#, 
gerichte erster Instanz gehört die Hauptverhandlung und Entscheidung in Ansehung: 
A. aller Vergehen, insoweit dieselben nicht nach §. 11. von dem Polizei- 
gerichte abzuurtheilen sind; 
B. der nachbenannten Verbrechen: 
1) des schweren Diebstahls und der schweren Hehlerei (Strafgesetzbuch 
99. 218. und 238.), insofern nicht Rückfall vorliegt; 
(Ne. 6704.) 2) des
	        
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